Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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244. Ministerial-Verordnungen vom 23. Februar 1892, betr. die Ver- 
äußerung der Fenerungsdepntate der Domaniallandschullehrer. 
Wir verordnen unter Aufhebung des Schlußsatzes der Verordnung 
vom 10. April 1830, betreffend das Deputatholz der Schullehrer (Raabe 
IV Nr. 3366), und der Bestimmung in Ziffer 6 der Verordnung vom 
1. Juni 1869, betreffend das Feuerungsdeputat der Domaniallandschul- 
lehrer, welche Inhaber von Familienstellen sind (Regbl. 1869 Nr. 11) hierdurch 
über die Befugnis der Domaniallandschullehrer zur Veräußerung ihres 
Feuerungsdeputats das Nachstehende (Vgl. Nr. 291.): 
8 1. Diejenigen Schullehrer, welche Juhaber von Familienstellen 
sind, haben die Verpflichtung mit dem ihnen ausgesetzten Feuerungs- 
deputat neben Bestreitung ihres wirtschaftlichen Bedürfnisses, solange die 
Witterung es verlangt, vor allem die Schulstube gehörig zu heizen und 
den etwa nötigen Mehrbedarf aus eigenen Mitteln zu beschaffen. 
Haben sie von dem ihnen gelieferten Jahreodeputat etwas erspart, 
so sind sie berechtigt, das erübrigte Brennmaterial nach Schluß des von 
Johannis zu Johannis laufenden Jahres, für welches das Deputat ge- 
geben ist, zu eigenem Nutzen zu veräußern. 
8 2. Die unverheirateten zweiten, dritten, vierten u. s. w. Lehrer 
sind verpflichtet, mit dem ihnen zugewiesenen Brennmaterial an Holz und 
Torf außer ihrer Wohnung, so lange die Witterung es verlangt, ihre 
Schulstube gehörig zu heizen. 
Sie dürfen über erspartes Brennmaterial nicht zu eigenem Nutzen 
verfügen, sondern müssen dasselbe zum Gebrauch im nächsten Winter auf- 
bewahren, beziehungsweise für ihren Nachfolger zu diesem Zweck zurück- 
lassen (Val. Nr. 133.) 
Nur in außerordentlichen Fällen kann Ihnen auf Ihren Antrag die 
Veräußerung gestattet werden. Die Entscheidung hierüber steht Unserem 
Forst-Kollegium, in höherer Instanz Unseren Ministerien, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten und der Finanzen gemeinschaftlich zu. 
§ 3. Verfehlungen der Lehrer gegen die Vorschriften der 88 I 
und 2 werden vom Amte mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 30 Mark 
geahndet. 
Gegeben durch Unsere Ministerien, Abteilung für Unterrichte- 
angelegenheiten und der Finanzen. 
245. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 11. Juni 1892, betr. 
H#llichtug des Hofpächters durch das Amt. Schälpflug und 
Haken 
Der Pächter des Hofes W als Gemeindevorstand daselbst ist rück- 
sichtlich der ihm obliegenden Bestellungsarbeiten für die Schule in W. 
nicht dem Schulzen oder dem Gemeindevorstande zu W unterstellt, und 
kann zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, wenn er es daran 
fehlen lassen sollte, auf bezügliche Anzeige des Gemeindevorstandes oder 
des Schullehrers nur vom Amte angehalten werden. Im vorliegenden 
Falle hätten demnach der Küster und Schullehrer unmittelbar oder durch
	        
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