Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Vermittelung des Gemeindevorstandes sich sogleich an das Amt wenden, 
dieses aber die Verfügung unmittelbar an den Gemeindevorstand zu Hof 
W. erlassen und im Falle der Weigerung oder der Säumigkeit die Ver- 
richtung der erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten anordnen lassen. 
Da dieser richtige Weg nicht eingeschlagen ist, kann die Forderung, daß 
der Hofpächter die vom Gemeindevorstande in W. verlegten Bestellungs- 
kosten erstatten solle, nicht aufrecht erhalten, sondern muß, wie hiermit 
geschieht, aufgehoben werden. 
Das Bearbeiten des Ackers mit dem Schälpfluge ist durch den 
Wortlaut des § 5 der V.-O. vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung 
der Gemeinden an den Ortsschulen, ebensowenig aus den Verpflichtungen 
der Gemeinden ausgeschlossen, wie das Haken, welches in manchen 
Gegenden des Landes statt des Pflügens üblich ist; vielmehr ist beides 
als in der allgemeinen Bezeichnung „Pflügen“ mit einbegriffen anzusehen. 
Ob es in einem gegebenen Falle wirtschaftlich richtig und anzuwenden 
ist, und ob nach dem Schälen noch Pflügen und Haken stattfinden dürfe 
und müsse, ist im Streitfalle vom Großherzoglichen Amte nach Befinden 
nach Zuziehung von Sachverständigen, zu entscheiden. 
246. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. November 1892, 
betr. Zeitpunkt der Bestellungsarbeiten. Art ihrer Ausführung. 
Nach den vorliegenden Angaben neigen einige Mitglieder der Ge- 
meinde zu der Ansicht und sind demgemäß verfahren, als sei es in der 
Ordnung, wenn sie zuvörderst ihre eigenen wirtschaftlichen Arbeiten be- 
schaffen, und erst, nachdem sie damit fertig geworden sind, an die auf 
den Schulländereien vorzunehmenden Bestellungsarbeiten gehen. Es dürfte 
demnach nicht überflüssig sein, bei etwa wieder vorkommenden Gelegen- 
heiten den Gemeindevorstand ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die den 
Gemeinden obliegenden Leistungen bei den Schulländereien zu den Pflichten 
und Lasten gehören, welche durch das öffentliche Recht ihnen auferlegt 
sind und deshalb keineswegs hinter die in ihrem eigenen Interesse zu 
beschaffenden Arbeiten zurückgestellt werden dürfen, und daß eine solche 
Zurückstellung und daraus folgende Säumigkeit in den den Lehrern zu 
leistenden Arbeiten umsoweniger zugelassen werden kann, weil das Dienst- 
einkommen der Lehrer nach der gesetzlich vorgeschriebenen Dotation vor- 
zugsweise aus dem Ertrage der Dienstländereien fließen soll, dieses also 
auch in dem Maße gewonnen werden muß, wie es bei einsichtiger und 
sorgfältiger Bewirtschaftung geschehen kann. Was die Beschwerde des 
Schullehrers betrifft, der Schulacker sei durch die Bestellung nicht ge- 
mügend von Quäcken befreit worden, so ist nach dem Erachten der Sach- 
werständigen freilich anzunehmen, daß wegen der herrschend gewesenen 
großen Nässe eine völlige Reinigung des Ackers von Quäcken nicht mög- 
lich gewesen sei. Im allgemeinen aber muß festgehalten werden, daß der 
den Gemeinden gesetzlich obliegenden Bestellungspflicht nicht mit irgend 
welcher Bestellung, sondern nur mit einer tüchtigen und tadelfreien, den 
richtigen wirtschaftlichen Grundsätzen und Regeln entsprechenden, genügt 
wird, wie sie ein verständiger und sorgfältiger Besitzer seinen eigenen 
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