Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Ländereien angedeihen läßt. Dazu gehört ohne Zweifel auch, daß die 
Bestellung so rechtzeitig und sorgfältig geschieht, daß der Acker von Quäcken 
frei bleibt, wenn nicht etwa die Lage und Beschaffenheit des Ackers außer 
der eigentlichen Bestellung noch besondere Anlagen erfordert, die in die 
Bestellungsarbeiten nicht eingerechnet werden können. (Vgl. Nr. 219. 
241. 255.) 
Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 28. November 1892, 
betr. Nebenämter des Lehrers. 
Vgl. Nr. 96. 119. 
247. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 20. Februar 1893, 
betr. Abfuhr des Kompostes. Seine Menge. 
Durch gemeinsame Entscheidung des Großherzoglichen Ministerium. 
des Innern und des Ministerium ist wiederholt festgestellt worden, daß 
die Gemeinden verpflichtet sind, wie den Dung so auch den Kompost vom 
Schulgehöfte nach den Schulländereien abzufahren, vorausgesetzt, daß. 
solcher Kompost auf der Schulstelle selbst gewonnen und bereitet ist, und 
daß die jedesmalige Verwendung einer verständigen Wirtschaftsführung 
entspricht. Daß im vorliegenden Falle der Kompost auf der Schufsstelle 
selbst ohne Beimischung fremdartiger Bestandteile erzeugt ist, geht aus. 
den Angaben des Schullehrers hervor, und gegen die Zweckmäßigkeit der- 
Anwendung desselben zur Düngung der Schulwiese ist auch von dem 
Gemeindevorstande keine Einwendung erhoben worden Die Beschwerde 
richtet sich besonders gegen die ungewöhnlich große Menge, nach Schätzung 
des Gemeindevorstandes etwa 10, nach Angabe des Schullehrers etwa 
36 Fuder, deren Abfuhr mit einem Male gefordert worden ist. Eine so 
starke Ansammlung erklärt der Schullehrer daraus, daß sein Amtsvor- 
gänger wegen körperlicher Schwäche es 10 Jahre hindurch unterlassen 
habe, die Wirtschaftsabfälle u. dgl. zu sammeln und zu Kompost zu be- 
reiten und daß er, seit er Inhaber der Schulstelle sei, angefangen habe, 
das ganze vorgefundene Material für die Schulkompetenz nutzbar zu machen. 
Dies ist an sich nicht für unbere 1 tigt zu halten: aber es entsteht 
eine über das billige Maß hinausgehende Belastung der Gemeinde, wenn 
von ihr verlangt wird, mit einem Male zu leisten, was bei zweckmäßiger 
Wirtschaftsführung sich auf einige Johre verteilt hätte. Der Schullehrer- 
hätte neben der berechtigten Wahrnehmung seines eigenen Interesses auch 
auf das Interesse der Gemeinde so viel Rücksicht nehmen sollen, daß er- 
die Abfuhr des wegen besonderer Umstände in so großer Menge ge- 
sammelten Kompostes auf mindestens 2 Jahre verteilt und sich im vorigen 
Jahre mit der Hälfte begnügt, die Abfuhr der anderen Hälfte bis zum 
Herbste 1893 ausgesetzt hätte. Vielleicht wären die entstehenden Streitig- 
keiten und Beschwerden vermieden worden, wenn der Schullehrer vorher 
versucht hätte, durch mündliche Besprechung mit dem Gemeindevorstande 
zu einer billigen Ausgleichung der beiderseitigen Interessen zu gelangen.
	        
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