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Dem Vorstehenden gemäß wird das Amt hierdurch angewiesen, dem
Gemeindevorstande zu R. zu eröffnen, daß die Gemeinde für jetzt die
Hälfte des auf dem Schulgehöfte gesammelten und bereiteten Kompostes
nach der Schulwiese abzufahren, und was noch, nachdem die Abfuhr schon
vor Weihnachten 1892 begonnen habe, an der Hälfte fehle, ungesäumt
nachzuholen, die andere Hälfte aber auf Erfordern des Schullehrers im
Herbste dieses Jahres nach der Schulwiese zu bringen.
Sollte wider Vermuten eine gütliche Verständigung zwischen Ge—
meinde und Lehrer darüber, wie viele Fuhren auf die Hälfte zu rechnen
seien, nicht zu erreichen sein, so wird amtliche Bestimmung erfolgen müssen.
248. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 25. Mai 1893, betr.
Verpflichtung zur zweckmäßigen Wirtschaftsführung.
Es steht Ihnen als Nutznießer der dortigen Schulländereien im
allgemeinen zu, Plan und Weise, wie sie dieselben bewirtschaften wollen,
zu bestimmen, wie Ihnen auch vom Amte bereits gesagt worden ist.
Aber Sie sind dabei verpflichtet, Ihren Wirtschaftsplan nach den Grund-
sätzen einer verstän digen, zweckmäßigen und den örtlichen Ver-
hältnissen entsprechenden Wirtschaftsführung einzurichten, und dürfen die
Ertragsfähigkeit der Ländereien nicht schädigen, und in Ihren Ansprüchen
an die Leistungen der Schulgemeinde nicht über das hinausgehen, was
eine ordnungsmäßige und tüchtige Bestellung fordert. Als zwischen Ihnen
und der Gemeinde Streit über die Zweckmäßigkeit und Statthaftigkeit
Ihres Wirtschaftsplanes entstand, war es zunächst Sache des Amtes, da-
rüber zu entscheiden, und es entsprach den vorhandenen Umständen, daß
zu dem Zwecke mit den Beteiligten unter Zuziehung von Sachverständigen
verhandelt wurde. Sie hätten deshalb der Aufforderung des Amtes ge-
mäß zu der angesetzten Verhandlung selber erscheinen und einen Sach-
verständigen mitbringen, oder falls Sie selber durch Krankheit behindert
waren, sich durch einen Sachverständigen vertreten lassen sollen, und
hätten dabei genügende Gelegenheit gehabt, die Gründe für Ihre Ansicht
geltend zu machen. Da Sie weder selber erschienen noch einen Stell-
vertreter schickten, blieb nur übrig, die Entscheidung auf Grund des über-
einstimmenden Gutachtens des Distriktsingenieurs und des von der Ge-
meinde zugezogenen Sachverständigen zu treffen. Nach diesem Gutachten
nun entspricht der von Ihnen aufgestellte Wirtschaftsplan richtigen wirt-
schaftlichen Grundsätzen nicht, und kann deshalb nicht genehmigt werden.
Dieselben Gründe sprechen auch gegen den Plan einer 5 schlägigen Wirt-
schaft mit 1 Saaten und es kann deshalb auch dieser Plan nicht gebilligt,
und die Gemeinde nicht verpflichtet werden, nach demselben die Bestellungs-
arbeiten zu leisten. Vielmehr erscheint der von den Sachverstländigen an-
gedeutete und Ihnen vom Amte mitgeteilte Wirtschaftsplan sowohl der
Lage und Beschaffenheit der Schulländereien angemessen als auch Ihrem
Interesse gemäß, und es kann Ihnen deshalb nur empfohlen werden, auf
denselben einzugehen und sich auf Grund desselben unter Leitung des. Amtes
mit der Gemeinde zu verständigen. (Vgl. 215. 216.)