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Das unterzeichnete Ministerium findet sich dadurch veranlaßt, den Groß-
herzoglichen Aemtern die Grundsätze und die Bedingungen, welche für die
Genehmigung solcher Verpachtung in der Regel als maßgebend anzusehen
sind, zur künftigen Beachtung bei vorkommender Gelegenheit nachstehend
mitzuteilen.
J.
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Die Verpachtung kann nur geschehen, wenn die Schulgemeinde
sich mit derselben einverstanden erklärt und (vgl. 8 20 der Ge-
meindeordnung) eine ausreichende Ablösungssumme für die während
der Pachtzeit wegfallenden Hand= und Spanndienste bewilligt.
mDie Verpachtung erfolgt von Michaelis zu Michaelis auf min-
destens zwei Schlagordnungs-Roulancen ohne pächterische Sicher-
heitsstellung.
Der Vertrag ist nach Maßgabe des in fünf Eremplaren ange-
schlossenen Vertragsmusters zu entwerfen. (Vgl. Nr. 261.)
Das Vertragsmuster setzt die Verpachtung im ganzen an einen
Pächter voraus. Das Amt hat in jedem Falle darüber zu er-
achten, ob sich aus den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält-
nissen des vorgeschlagenen Pächters Bedenken gegen die Ge-
nehmigung der Verpachtung ergeben.
Bei einer Verpachtung in Stücken an mehrere Pächter finden
die vorstehenden Bestimmungen und das Vertragsmuster, soweit
tunlich und zweckmäßig, entsprechende Anwendung.
Auf der zu verpachtenden Kompetenz gewonnenes Heu und Stroh,
insoweit es nicht schon hat verfüttert werden müssen, ist beim
Beginn der Pachtzeit unter amtlicher Leitung gegen angemessenen
Preis an den Pächter oder anderweitig zu verkaufen. Der Erlös
ist nach Abzug der dem Stelleninhaber für das Heu zustehenden
Werbekosten vom Amte zinsbar zu belegen und nebst Zinsen bei
Beendigung der Pachtzeit zum Wiederankauf von Heu und Stroh
dem derzeitigen Stelleninhaber zuzuweisen.
Die nach § 7 des Vertragsmusters an das Amt gezahlte erste
Pachtrate ist (ohne Zinsen) bei Beendigung der Pachtzeit dem
derzeitigen Inhaber der Schulstelle als letzte Pachtrate zu zahlen.
Wenn es wünschenswert und tunlich erscheint, so ist in den
§ 13 des Vertrages noch nach dem ersten Absatz einzuschalten:
„Das Amt ist berechtigt, vom Pächter während der beiden
letzten Pachtjahre die Bestellung einer Realkaution für pacht-
vertragsmäßige Rücklieferung der Pachtgegenstände zu verlangen,
wenn nach seinem Ermessen die Verhältnisse die Befürchtung
begründen, daß eine ordnungsmäßige Rückgabe der Pachtung
nicht erfolgen werde. Die Höhe der Kaution wird vom
Amte nach Gehör des Gemeindevorstandes festgesetzt und darf
nicht den Betrag der Jahrespacht überschreiten.“
Uebrigens erscheint es in geeigneten Fällen zulässig und empfehlens-
wert, daß die Gemeinde (Schul= oder Ortsgemeinde) dem Lehrer eine
feste Entschädigung für Pacht und Wegfall der Bestellungsarbeiten zahlt
und dagegen auf ihre Kosten und Gefahr die Kompetenz verpachtet.