Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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261. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 11. Januar 1900, 
betr. Feldbefriedigungen. 
Nachdem die zuständigen Großherzoglichen Ministerien in den ab— 
schriftlich angeschkossenen Schreiben eine Auslegung des § 6 der V. O. 
vom 29. Juni 1869 gegeben haben, wird das Amt angewiesen, etwa 
vorkommende Ansätze für Feldbefriedigungen in den betr. Rechnungen, 
insoweit eine Erstattung sogenannter barer Baukosten an Hofpächter in 
Frage kommt, nicht zu beanstanden. 
Schreiben des Justiz-Ministerium vom 21. August 1899. 
Das Ministerium muß auch nach wiederholter Erwägung an der 
bisher von ihm vertretenen Auffassung festhalten, daß alle Befriedigungen 
auf den Schulländereien ohne Unterschied, also auch die Feldbefriedigungen, 
seit Einführung der Gemeinde-O. in Beihalt der Bestimmung des § 6 
der V. O. vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung der Gemeinden 
im Domanium an den Ortsschulen, von den Gemeinden herzustellen 
und zu erhalten sind. 
Schreiben des Ministerium des Innern vom 16. Dezember 1899. 
Nach § 2 der V. O. vom 29. Juni 1869, betr. die Beteiligung 
der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, sollten Gebäude und 
Ländereien der Schule in den Domanialdorfschaften den Gemeinden der 
Schulorte zum Eigentum überwiesen werden und ist weiter in § 6 daselbst 
ganz allgemein bestimmt worden, daß die Uebertragung der aus dem 
Eigentum an den Schulgebäuden und Schulländereien entspringenden 
Lasten und Kosten den Gemeinden obliege. Hieraus glaubt das Ministerium 
folgern zu müssen, daß selbst wenn die in § 6 vorhergehend aufgeführten 
„Befriedigungen“ nur auf Hof= und Gartenbefriedigungen zu beziehen 
sein sollten, doch auch die Ackerbefriedigungen von den Gemeinden zu 
erhalten sind, da an keiner Stelle in der V. O zu Lasten der Lehrer 
ein dahin gehender Vorbehalt gemacht worden ist. 
262. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 17. Februar 1900, 
betr. Holzdepntate der Domanial-Landschullehrer. 
Die Abgabe der Holzdeputate für die unverheirateten Domanial-= 
Landschullehrer und für die Industrieschulen, ebenso der Holzentschädigung, 
wo Torf nicht gegeben werden kann, soll von jetzt ab auch im voraus 
geschehen, so daß nunmehr die gesamten Brennholzdeputate der Schulen 
im Bereiche der Kameral-Verwaltung im Winter vor dem Jahrgange der 
Fälligkeit abzugeben sind. 
Die Anweisung des Holzes hat regelmäßig so früh zu geschehen, 
daß die Abfuhr spätestens im Laufe des Monats März erfolgen kann. 
Die Abgabe für den Jahrgang Johannis 1900/1901 hat bis Ende 
des Monats März 1900 stottzufinden. (Vgl. Nr. 269.)
	        
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