Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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263. Entscheidung des Ministerium des Innern vom 7. April 1900, 
betr. Deichlasten. 
In der Beschwerdesache der Lehrer D. zu S., B. zu V. und B. 
zu H. in der Teldau über ihre Heranziehung zu den Deichlasten des 
Sommerdeichs auf der Feldmark G. werden dem Großh. Amt zu B. 
die mit den Berichten vom 24. Nov. v. J. und vom 28. Januar d. J. 
eingereichten Akten mit dem Bescheide zurückgegeben, daß die Beschwerde 
begründet befunden ist, und demgemäß die amtlichen Verfügungen, durch 
welche die Verpflichtung der drei Teldaulehrer an den genannten Deich- 
lasten als Besitzer von Ländereien teilzunehmen ausgesprochen ist, hier- 
durch wieder aufgehoben werden. 
Gemäß 8 6 Absatz 1 der Domanialschulordnung vom 29. Juni 
1869 liegt bei den Schulen in den Domanialortschaften unter anderem 
die Uebertragung der aus dem Eigentum an den Schulgebäuden und 
Schulländereien entspringenden Lasten und Kosten den Gemeinden ob. 
Schon aus diesem Grunde entfallen diejenigen Lasten und Kosten, welche 
auf Grund der alten Deichordnung von den Besitzern von Ländereien 
auf der durch den Deich geschützten Feldmark G. zu tragen sind, hin- 
sichtlich der auf der Feldmark G. liegenden Ländereien der drei Teldau- 
schulen auf die Domanialgemeinde Teldau als Eigentümerin dieser Län- 
dereien und es bedarf nur des Hinweises, daß die Ueberweisung der 
Ländereien der drei Teldauschulen in das Eigentum der Domanialge- 
meinde Teldau in Gemäßheit des & 2 Absatz 1 der Domanialschulord- 
nung ausweislich 31 der Amteakten, betr. die Gemeindeorganisation in 
der Teldau, bereits am 5. Sept. 1874 erfolgt ist. 
Aus dem Umstande, daß die fraglichen Schulländereien nicht inner- 
halb des Gemeindebezirks der Domanialgemeinde Teldau, sondern auf 
der Feldmark G. belegen sind, kann ein Grund zu einer anderen Be- 
urteilung des Sachverhalts nicht entnommen werden. 
Die Heranziehung der drei Beschwerdeführer als Nutznießer der 
Schulländereien zu den Kosten der Deichunterhaltung in der geschehenen 
Weise ist demgemäß schon aus bieser allgemeinen Erwägung unzulässig 
gewesen, und es bedarf keines weiteren Eingehens auf die in dem Amts- 
bericht vom 24. November v. J. enthaltenen Ausführungen. 
264. NRundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 23. Januar 1901, 
betr. Verpachtung von Schulländereien. 
Unter Aufhebung der Vorschrift unter Nr. 3 des Rundschreibens 
vom 19. Oktober 1897 wird hierdurch bestimmt, daß die Verträge über 
Verpachtung von Schulländereien künftig nach Maßgabe des in fünf 
Eremplaren angeschlossenen Vertragsmusters zu entwerfen sind. 
Die Aemter haben, wenn es zweckmäßig erscheint, dem § 16 die 
Bestimmung hinzuzufügen, daß im Falle des Ablebens des Pächters die 
Erben nicht berechtigt sein sollen, das Pachtverhältnis zu kündigen.
	        
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