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Nach Angabe des Schulzen zu H. ist seit 18 Jahren dasjenige Stück
der der Schulstelle in H. als Wiese beigelegten Ländereien, welches am
Nordrande an der Kl. W.'o Scheide liegt, von der Gemeinde als Acker
bestellt worden. Wie amtlich festgestellt ist, ist dieser Teil der Schulwiese
im Jahre 1883 drainiert worden, und zwar ist nach dem Erachten des
Distrikts-Ingenieurs diese Drainage als Ackerdrainage anzusehen. Nach
sachverständigem Erachten ist, wie das Amt selbst berichtet, die Nutzung
der fraglichen Fläche als Acker geboten. Das sachverständige Erachten
geht dahin, daß diese Fläche, als Wiese genutzt, durchschnittlich nie an-
nähernd den Ertrag liefern könne, den sie als Acker bringen müsse;
die tiefe Ackerkrume sei guter zersetzter Lehmboden, der Untergrund toniger
Lehmboden. Kann hiernach dem Lehrer nicht abgesprochen werden, die
fragliche Fläche als Acker zu nutzen, muß vielmehr nach stattgehabter
Drainierung in Beihalt des sachverständigen Erachtens die Nutzung der-
selben als Acker einer rationellen Wirtschaftsführung entsprechend angesehen
werden, so ist die Gemeinde H, welche nach der V. O. vom 29. Juni
1869, betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Orts—
schulen, zur unentgeltlichen Bestellung der ganzen Schulkompetenz ver—
pflichtet ist, auch verpflichtet, die fragliche Fläche als Acker zu bestellen.
Die Beschwerde des Lehrers ist demnach begründet.
Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. Juni 1902, betr.
Verwaltung des Erlöses aus verkauften Koppelbefriedigungen.
Vgl. Nr. 171.
268. Bekanntmachung vom 15. Juli 1902, betr. die revidierten Grund-
sätze für eine billigmäßige Veranschlagung des Diensteinkommens
der an den Landschulen im Domanium, an den ritter= und land-
schaftlichen Landschulen und an den Volks= und Bürgerschulen in
den Städten und Flecken angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium bringt in der Anlage die
revidierten Grundsätze für eine billigmäßige Veranschlagung des Dienst-
einkommens der an den Landschulen im Domanium, an den ritter= und
landschaftlichen Landschulen und an den Volks= und Bürgerschulen in den
Städten und Flecken angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer, welche
unter Aufhebung der Veranschlagungs-Grundsätze vom 28. Mai 1897
(Regierungs-Blatt 1897, No. 21) auf Grund des § 11 Abs. 2 bezw.
des § 21 Abs. 2 der Verordnung vom 12. März 1901, betreffend die
Regelung des Diensteinkommens (Regierungs-Blatt 1901, No. 13), und
zwar, soweit es sich um die ritter= und landschaftlichen Schulstellen handelt,
mit Zustimmung des Engeren Ausschusses von Ritter= und Landschaft fest-
gestellt sind, hierdurch zur allgemeinen Kenntnis.
Die revidierten Veranschlagungs-Grundsätze treten mit dem 1. bezw.
24. Oktober d. J. (s. § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 12. März 1901)
mit der Maßgabe in Kraft, daß der durch § 12 der Verordnung vom
12. März 1901 auf 800 Mk, festgesetzte Wert der gesetzlichen Anfangs=
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