Prüfung selbst zu übernehmen. Das gleiche Recht steht dem kirchlichen
Kommissar hinsichtlich der religiösen Fächer nach Verständigung mit dem
Regierungskommissar zu.
4. In jedem Gegenstande wird, ausgenommen im Gesang, der-
Regel nach eine Stunde geprüft, doch kann diese Zeit auf Vorschlag des-
Direktors vom Regierungskommissar besonders dann verkürzt werden,
wenn viele Seminaristen von der mündlichen Prüfung in dem betreffenden
Gegenstande befreit sind.
& 6. Feststellung des Urteils.
Die Urteile über die Prüfungsleistungen werden von dem prüfenden.
Lehrer vorgeschlagen und von der gesamten Prüfungskommission festgestellt,
doch haben im einzelnen Abstimmungsfalle nur diejenigen Mitglieder der-
Prüfungskommission eine Stimme, welche während der Prüfung in dem
betreffenden Fache anwesend waren.
1. Nach Schluß der mündlichen Prüfung wird unter Berücksichtigung
der Klassenleistungen und der Prüfungsergebnisse darüber Beschluß gefaßt,
wer als bestanden anzusehen ist, und wer nicht. Bei Verschiedenheit der
Ansichten entscheidet die Abstimmung (vgl. § 2, 1).
Als bestanden zu erklären ist ein Seminarist, dessen Leistungen in
keinem der Fächer § 3,3 mit „nicht genügend“ beurteilt sind. Doch
übt die Zensur „nicht genügend“ im Gesang keinen Einfluß auf die Ge-
samtzensur.
Es können nicht genügende Leistungen in einem Fach durch mindestens
gute Leistungen in einem andern als ausgeglichen angesehen werden, doch
darf sich ein solcher Ausgleich nie auf mehr als drei Fächer erstrecken,
und es müssen die Gesamtleistungen in der Religion und im Deutschen
noch als genügend bezeichnet werden können.
2. Nachdem die Beratung abgeschlossen ist, verkündet der Regie-
rungskommissar oder in seinem Auftrage der Direktor den Prüflingen das.
Gesamtergebnis der Prüfung.
§ 7. Zeugnis.
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An-
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster A.
2. Ueber die Befähigung zum Organistendienst, zur Erteilung des
Turn= und Zeichenunterrichts entscheiden die Klassenleistungen.
Nach der Verkündigung des Gesamturteils werden die Bestandenen
durch den kirchlichen Kommissar verpflichtet, den Religionsunterricht nach-
dem Bekenntnisse der Landeskirche zu erteilen.
Darauf werden ihnen die Zeugnisse, von welchen eine zweite Aus-
fertigung (ohne Stempel) zu den Regierungsakten dem Regierungskommissar
zu übergeben ist, von dem Direktor ausgehändigt.
§ 8. Verfahren bei denen, welche die Entlassungsprüfung
nicht bestanden haben.
1. Wer die Entlassungsprüfung nicht besteht, darf nach Ablauf
eines Jahres dieselbe wiederholen, wenn er bei der Meldung zu dieser