Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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II. Im Gebiete der Ritter= und Landschaft finden die Bestimmungen 
in Ziffer 1 nur mit der Beschränkung Anwendung, 
1. daß es hinsichtlich der schon in Grundlage des § 3 Ziffer 11) 
Absatz 1—4 der Veranschlagungs-Grundsätze vom 28. Mai 1897 
abgeschätzten Schulstellen bei dem Ergebnis dieser Neueinschätzung 
sein Bewenden behält; 
2. daß in denjenigen Fällen, in welchen die Stelle mit 65,04 ar 
(300 Quadratruten) oder weniger an Ländereien dotiert ist, die 
Neueinschätzung nach folgenden Grundsätzen geschieht, solange nicht 
der Inhaber der Schulstelle die Neueinschätzung nach Maßgabe 
der Bestimmungen in Ziffer I beantragt. 
Es werden veranschlagt: 
A. Acker. 
1. je 21,68 ar (100 Quadratruten) bestellt zu 13 Mk. 
#jie 21,68 ar (100 Quadratruten) unbestellt zu 7 Mk. 
B. Wiesen. 
1. Wiesen, welche der Lehrer selbst zu werben und von denen er 
die anshr zu beschaffen hat, je 21,68 ur (100 Quadratruten) 
zu 7 Mk. 
2. Wiesen, in Ansehung welcher die Werbung oder die Anfuhr 
dem Lehrer unentgeltlich beschafft wird, je 21,68 ar (100 Quadrat- 
ruten) zu 8,50 Mk. 
3. Wiesen, in Ansehung welcher die Werbung und die Anfuhr 
dem Lehrer unentgeltlich beschafft wird, je 21,68 ar (100 Quadrat- 
ruten) zu 10 Mk. Dabei ist als „bestellt“ der bis zur Saat 
ausschließlich fertig gemachte Acker anzusehen. 4 
III. Im Gebiete der Ritter= und Landschaft müssen die Neu- 
einschätzungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer I bis zum 1. 
Juni 1903 beschafft sein und genügt bis dahin eine von der Ortsobrigkeit 
nach Anhörung des Lehrers aufzustellende billigmäßige Taxe, gegen welche 
dem Lehrer die Beschwerde in Grundlage des § 10 Absatz 2 der Ver- 
ordnung vom 12. März 101, betreffend die Regelung des Dienst- 
einkommens u. s. w., zusteht. 
IV. Treten nach erfolgter Veranschlagung Kulturveränderungen ein, 
oder mindern außerordentliche Ereignisse andauernd den Wert der Schul- 
ländereien, so kann das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, eine Neuveranschlagung nach Maßgabe der 
Bestimmungen unter I. 10. 1, anordnen, wenn nicht die Obrigkeit von 
der Freilassung unter I. 1). 2 Gebrauch macht. 
Eine gleiche Anordnung kann das Großherzogliche Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, treffen, wenn, soweit es recht- 
lich zulässig ist, dem Schullehrer statt der bisher genutzten und veran- 
schlagten Schulländereien andere Ländereien überwiesen oder der Schul- 
kompetenz vertragsmäßig (vergl. Verordnung vom 12. März 1901, be- 
treffend die Regelung des Diensteinkommens u. s. w., Regierungs-Blatt 
1901, No. 13) weitere Ländereien zugelegt werden. 
1.
	        
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