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V. Die Kosten der Veranschlagung hat im Domanium die Amts-
kasse, in den übrigen Landesteilen die Gutsherrschaft bezw. die Stadt
zu tragen.
§ 1. Das den Landschullehrern und den Lehrern in den Flecken
zustehende Gartenland — gleichgültig ob dasselbe beim Hause oder von
demselben entfernt belegen ist — wird mit 0,20 Mk. für 21,68 Quadrat-
meter (1 Quadratrute), das den Lehrern in den Städten erster Klasse
und in den diesen Städten gleichgestellten Flecken (§ 17 Abs. 1 und 2
der Verordnung vom 12. März 1901) zugewiesene Gartenland durchweg
mit 0,30 Mk. für 21,68 Quadratmeter (1 Quadratrute), das den Lehrern
in den Städten zweiter Klasse und in den diesen Städten gleichgestellten
Flecken (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 12. März 1901) zu-
gewiesene Gartenland durchweg mit 0,140 Mk. für 21,68 Quadratmeter
(1 Quadratrute) veranschlagt. Umfaßt das Gartenland mehr als 21 ar
68 Quadratmeter (100 Quadratruten), so ist der überschießende Betrag
als Acker im Bereiche des Domaniums wie der übrige der Schulstelle
überwiesene Acker, im Bereiche der Nitter= und Landschaft und wie der
im Felde etwa zu Leinsamen angewiesene, an Stelle des Gartenlandes
gewährte Acker (vgl. Verordnung vom 29. Juli 1893, § 2 litt. b) zu
veranschlagen.
§ 5. Wird den Domanialschulstellen bedüngtes und bestelltes Acker-
land in wechselnden Schlägen gegeben, so ist dasselbe zu 16 Mk. für
21,68 ur (100 Quadratruten) ohne weiteren Unterschied zu berechnen.
In Fällen, in welchen den ritter= und landschaftlichen Lehrern nicht
feste Schulländereien als nutzbare Ackerflächen zugewiesen sind, sondern in
welchen ihnen im Hoffelde — z. B. in Grundlage der für letzteres
geltenden Schlagordnung — wechselnde Flächen zur Nutzung übergeben
werden, kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
Es sind zu veranschlagen:
1. je 21,68 ar (100 Quadratruten) bestellten, d. i. bis zur Saat
ausschließlich fertig gemachten Ackers zu 16 Mk.,
2. je 21,68 ar (100 Quadratruten) unbestellten Ackers zu 10 Mk.
Werden die Ackerflächen nur unvollständig bestellt übergeben und
hat der Lehrer einen Teil der Bestellung selbst zu beschaffen, so ist von
den vorstehend für die bestellten Ackerflächen bestimmten Sätzen ein ver-
hältnismäßiger Betrag von der Gutsobrigkeit nach Anhörung des Lehrers
in Abzug zu bringen. Gegen diese Tare steht dem Lehrer die Beschwerde
in Grundlage des § 10 Absatz 2 der Verordnung vom 12. März 190! zu.
& 6. Für die Berechnung der Getreidedeputate sind nach dem
Durchschnitt der 10 Jahre 1891/1900 die Martinipreise maßgebend zu
machen, welche jährlich von der Kameralverwaltung in den Amtlichen
Beilagen des Regierungs-Blattes veröffentlicht werden.
Für Heu ist durchweg 2 Mk., für Roggenschierstroh und Sommer-
futterstroh 1 Mk. 50 Pfg., für Krummstroh 1 Mk. der gelieferte Zentner
zu rechnen, indessen sind von dem für die Winterfütterung von Kühen
gelieferten Oeu und Stroh 20 Zentner Heu, 20 Zentner Sommerfutter-