Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 295 — 
V. Die Kosten der Veranschlagung hat im Domanium die Amts- 
kasse, in den übrigen Landesteilen die Gutsherrschaft bezw. die Stadt 
zu tragen. 
§ 1. Das den Landschullehrern und den Lehrern in den Flecken 
zustehende Gartenland — gleichgültig ob dasselbe beim Hause oder von 
demselben entfernt belegen ist — wird mit 0,20 Mk. für 21,68 Quadrat- 
meter (1 Quadratrute), das den Lehrern in den Städten erster Klasse 
und in den diesen Städten gleichgestellten Flecken (§ 17 Abs. 1 und 2 
der Verordnung vom 12. März 1901) zugewiesene Gartenland durchweg 
mit 0,30 Mk. für 21,68 Quadratmeter (1 Quadratrute), das den Lehrern 
in den Städten zweiter Klasse und in den diesen Städten gleichgestellten 
Flecken (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 12. März 1901) zu- 
gewiesene Gartenland durchweg mit 0,140 Mk. für 21,68 Quadratmeter 
(1 Quadratrute) veranschlagt. Umfaßt das Gartenland mehr als 21 ar 
68 Quadratmeter (100 Quadratruten), so ist der überschießende Betrag 
als Acker im Bereiche des Domaniums wie der übrige der Schulstelle 
überwiesene Acker, im Bereiche der Nitter= und Landschaft und wie der 
im Felde etwa zu Leinsamen angewiesene, an Stelle des Gartenlandes 
gewährte Acker (vgl. Verordnung vom 29. Juli 1893, § 2 litt. b) zu 
veranschlagen. 
§ 5. Wird den Domanialschulstellen bedüngtes und bestelltes Acker- 
land in wechselnden Schlägen gegeben, so ist dasselbe zu 16 Mk. für 
21,68 ur (100 Quadratruten) ohne weiteren Unterschied zu berechnen. 
In Fällen, in welchen den ritter= und landschaftlichen Lehrern nicht 
feste Schulländereien als nutzbare Ackerflächen zugewiesen sind, sondern in 
welchen ihnen im Hoffelde — z. B. in Grundlage der für letzteres 
geltenden Schlagordnung — wechselnde Flächen zur Nutzung übergeben 
werden, kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
Es sind zu veranschlagen: 
1. je 21,68 ar (100 Quadratruten) bestellten, d. i. bis zur Saat 
ausschließlich fertig gemachten Ackers zu 16 Mk., 
2. je 21,68 ar (100 Quadratruten) unbestellten Ackers zu 10 Mk. 
Werden die Ackerflächen nur unvollständig bestellt übergeben und 
hat der Lehrer einen Teil der Bestellung selbst zu beschaffen, so ist von 
den vorstehend für die bestellten Ackerflächen bestimmten Sätzen ein ver- 
hältnismäßiger Betrag von der Gutsobrigkeit nach Anhörung des Lehrers 
in Abzug zu bringen. Gegen diese Tare steht dem Lehrer die Beschwerde 
in Grundlage des § 10 Absatz 2 der Verordnung vom 12. März 190! zu. 
& 6. Für die Berechnung der Getreidedeputate sind nach dem 
Durchschnitt der 10 Jahre 1891/1900 die Martinipreise maßgebend zu 
machen, welche jährlich von der Kameralverwaltung in den Amtlichen 
Beilagen des Regierungs-Blattes veröffentlicht werden. 
Für Heu ist durchweg 2 Mk., für Roggenschierstroh und Sommer- 
futterstroh 1 Mk. 50 Pfg., für Krummstroh 1 Mk. der gelieferte Zentner 
zu rechnen, indessen sind von dem für die Winterfütterung von Kühen 
gelieferten Oeu und Stroh 20 Zentner Heu, 20 Zentner Sommerfutter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.