Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Schulvorsteher sind zu verpflichten, im Falle der Säumigkeit 
eines Lehrers dem Amte Anzeige zu erstatten. 
2. Wird die Stelle eines unverheirateten Lehrers zum Beginn des 
Winters oder im Laufe desselben neu besetzt, so sind die Kosten für die 
beschaffte Zerkleinerung des Holzes dem abziehenden Lehrer aus der Amts- 
schulkasse zu vergüten und an die letztere von dem zuziehenden Lehrer zu 
erstatten. Die Vergütung beträgt für den Naummeter Tannenholz 1,25 
Mark, für den Raummeter Buchenholz 1,50 Mk. 
3. Ist die Stelle eines unverheirateten Lehrers während des Sommer- 
halbjahrs unbesetzt, so hat die Zerkleinerung des Holzes, falls diese noch 
nicht beschafft ist, unter Aufsicht der Schulvorsteher zu geschehen. Die 
hierdurch entstandenen Kosten sind aus der Amtsschulkasse zu bestreiten 
und an dieselbe von dem zuziehenden Lehrer zu erstatten, jedoch so, daß 
die in Nr. 2 festgesetzten Sätze nicht überschritten werden. 
4. Ist die Stelle eines unverheirateten Lehrers während des Winter- 
halbjahrs unbesetzt und wird bei Einführung von Halbtagsunterricht das 
für die unbesetzte Stelle gelieferte Feuerungsdeputat dem ersten Lehrer 
überwiesen, so sind von dem letzteren die Kosten für die beschaffte Zer- 
kleinerung nach Maßgabe der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 an die 
Amssschulkasse zu erstatten. 
Die Aemter haben den Schulinspektoren, Lehrern, Gemeindevor- 
ständen und Schulvorstehern von dieser Verfügung in geeigneter Weise 
Kenntnis zu geben. 
Gelegentlich der an die unverheirateten Lehrer ergehenden oben ge- 
nannten Verfügungen werden die Aemter zweckmäßig die Gemeinden auf 
ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Anfuhr der Holzdeputate aus dem 
Forst-Revier, insbesondere darauf hinweisen, daß die Anweisung des Holzes 
in der Forst regelmäßig so früh geschieht, daß die Abfuhr spätestens im. 
Laufe des Monats März erfolgen kann. 
270. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 22. Juni 1903 an die 
Großherzoglichen Forstinspektionen und Oberförstereien, betr. Schul- 
feuerung. 
Es wird hierdurch bestimmt, daß als Schuldeputatholz künftig nur 
grünes, frisch aufbereitetes Holz abzugeben ist. 
Entgegenstehende frühere Bestimmungen treten außer Kraft. 
271. Runderlaß des Ministerium des Innern vom 10. Oktober 1903, 
betr. Ablösung von Schnlackerbestellungsarbeiten. 
Bei der Ablösung von Schulackerbestellungsarbeiten, welche in Ver- 
bindung mit der Verpachtung der Schulländereien jetzt häufiger vorkommt, 
ist das Nachstehende zu beachten. (Vgl. Nr. 285. 295.) 
1. Der Lehrer hat die Ablösungssumme von der Gemeinde zu 
empfangen.
	        
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