Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Schulzimmers und der Wohnung des die Stelle etwa verwaltenden 
Assistenten verwandt zu werden, und daß ein etwa verbleibender Ueberschuß 
zu Gunsten der Amtsschulkasse, welche die Kosten der Verwaltung der 
Schulstelle zu tragen hat, veräußert ist. Das unterzeichnete Ministerium 
hält im Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium, Abteilung für 
Domänen und Forsten, dies Verfahren für zweckmäßig und richtig und 
weist zur Abschneidung von Zweifeln die Großherzoglichen Aemter hiemit 
an, in vorkommenden Fällen demgemäß zu verfahren. (Vgl. Nr. 177). 
280. Reskript des Unterrichts-Ministeriums vom 17. Februar 1908, 
betr. wöchentliche Reinigung der Schulstuben. 
Nach der Verordnung vom 19. November 1895 (Vgl. Nr. 9).) 
liegt die wöchentliche gründliche Reinigung der Schulstuben mit Zubehör 
im Domanium den Gemeinden ob, und ist dem Lehrer lediglich die 
Ueberwachung dieser Reinigungsarbeiten zur Pflicht gemacht. Der 
Lehrer S. konnte daher nicht, wie durch die amtliche Verfügung vom 
9. Dezember v. Is., bezw. S. Januar d. Is. geschehen, angewiesen werden, 
daß er den Reinmachefrauen das Anwärmen des zur Reinigung der 
Schulstube erforderlichen heißen Wassers in der Küche des Schulgehöfts 
zu gestatten und ihnen das dazu erforderliche Brennholz zu liefern habe. 
Im übrigen wird von den Inhabern der Schulstellen erwartet, daß sie 
den Gemeinden die Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtung tunlichst 
erleichtern und, wenn es die Umstände erfordern, zur Hergabe von heißem 
Wasser für die Zwecke der Reinigung bereit sind. 
Das Amt wird aufgefordert, die Sache demgemäß zu ordnen. 
2 Sl. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 17. März 1908, 
betr. Nutzungswert der Dienstländereien. 
Durch die Abschätzung der Schulländereien im Domanium auf 
Grund des Rundschreibens vom 2. Februar 1904 sollte der Reinertrag, 
den die Ländereien nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Benutzung bei 
Selbstbewirtschaftung durch einen Stelleninhaber von mittlerer persönlicher 
Befähigung zur Wirtschoftsführung gewähren können, bestimmt werden, 
und ist nach § 5 der Verordnung vom 26. März 1907, betreffend das 
Diensteinkommen der Domaniallandschullehrer, der so ermittelte Nutzungs- 
wert der Dienstländereien auf das Diensteinkommen des Lehrers in 
Anrechnung zu bringen. 
Nach eingehender Prüfung des Ergebnisses der Abschätzungen vom 
Jahre 1904 an der Hand der Schätzungsprotokolle und der Beschwerden 
beteiligter Lehrer aus den verschiedenen Aemtern ist das unterzeichnete 
Ministerium zu der Ueberzeugung gelangt, daß die Abschätzungen nach 
zum Teil sehr verschiedenen Grundsätzen ausgeführt sind und daß es in 
vielen Fällen nicht gelungen ist, den wirklichen Reinertrag, den die Schul- 
ländereien unter den vorerwähnten Bedingungen und Voraussetzungen 
gewähren können, zu ermitteln.
	        
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