Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Dieses unbefriedigende Ergebnis ist zurückzuführen 
a. in einzelnen Fällen anscheinend darauf, daß in formeller Hinsicht 
gegen die Vorschriften des Rundschreibens vom 2. Februar 1904 
verstoßen worden ist, indem der Inhaber der Schulstelle zur 
Besichtigung nur eines Teils seiner Dienstländereien zugezogen 
und ihm sowie dem Gemeindevorstande keine ausreichende Ge— 
legenheit gegeben worden ist, sich an Ort und Stelle über alle 
für die Schätzung in Betracht kommenden Verhältnisse, insbe— 
sondere über die Erträge und über die Wirtschaftsunkosten 
eingehend zu erklären, indem endlich auch den hierauf bezüglichen 
Angaben des Lehrers und des Gemeindevorstandes seitens der 
Mitglieder der Abschätzungskommission keine genügende Beachtung 
geschenkt worden ist; 
h. im übrigen auf. grundsätzliche Fehler bei der Abschätzung selbst. 
Wenn hiernach die Abschätzungen des Jahres 1904 als eine ge— 
rechte Grundlage für die Berücksichtigung des Nutzungswertes der 
Ländereien bei der Festsetzung des Diensteinkommens nicht durchweg an— 
gesehen werden können, so erscheint eine baldige Neuschätzung notwendig 
und wird im Einverständnis mit den beteiligten Ministerien auf Grund 
des 86 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 26. März 1907, be— 
treffend das Diensteinkommen der Domaniallandschullehrer, hierdurch be- 
stimmt, 
daß in der Zeit vom 1. April bis Ende Mai d. J. eine Neu- 
schätzung der Dienstländereien der Domaniallandschullehrer nach 
Maßgabe der Vorschriften in Anlage 1 der genannten Verordnung 
und im Anschluß an dieselbe eine Neuveranschlagung sämtlicher 
mit Dienstländereien dotierter Landschulstellen — unter Berück- 
sichtigung der Bestimmung in § 6 Absatz 2 a. a. O. — mit 
Wirkung vom 1. Oktober d. J. ab stattzufinden hat. 
Da die Abschätzung den ausgesprochenen Zweck haben soll, den- 
jenigen Nutzungswert der Schulländereien zu ermitteln, welcher bei Fest- 
setzung des Diensteinkommens der Lehrer zu berücksichtigen ist, muß sie 
vornehmlich folgenden Bedingungen gerecht werden: 
1. Die Schätzung muß für das ganze Domanium möglichst relativ 
richtige Werte ergeben, 
2. die Ergebnisse der Schätzung müssen so beschaffen sein, daß die 
Lehrer das ihnen zustehende Diensteinkommen auch unter An- 
rechnung des Nutzungswerts der Ländereien wirklich beziehen, 
3. die geschätzten Reinerträge sollen — unter Berücksichtigung der 
Bedingung zu 2 sowie der einschränkenden Bestimmungen in 
Anlage I der Verordnung vom 26. März 1907 —i den tat- 
sächlichen Verhältnissen möglichst ensprechen. 
Um dem hieraus sich ergebenden Bedürfnisse nach Leitsätzen für die 
Schätzungskommissionen zu entsprechen, welche die einzelnen Kommissionen 
befähigen, ihre Arbeiten so auszuführen, daß sie den vorerwähnten Be- 
dingungen ausreichend Rechnung tragen, und welche für die durchaus 
erforderliche Gleichmäßigkeit des bevorstehenden Abschätzungsverfahrens die 
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