Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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3. Das amttliche Protokoll über die Abschätzung ist in unmittelbarem 
Anschluß an die Besichtigung der Ländereien der betreffenden Schulstelle 
und in Gegenwart auch des Gemeinde-Vorstandes sowie des Inhabers 
der Schulstelle aufzunehmen. 
II. Was die Ermittelung und Berechnung des Reinertrages selbst 
betrifft, welcher der Feststellung des auf das Diensteinkommen anzurech— 
nenden Nutzungswertes grundleglich zu machen ist, so sind die nachstehen— 
den Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 
1. Unter den Worten in Absatz 6 der Vorschriften in Anlage I der 
Verordnung vom 26. März 1907: „nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen 
Benutzung“ ist lediglich zu verstehen: „nach der bisherigen Verwendung 
des Bodens zu Acker= oder Wiesen= oder Weide-Land“. 
2. Bei der Abschätzung sind die Ländereien nach den Kulturarten 
— Acker, Wiese und Weide — getrennt zu behandeln und erscheint es 
zur Erzielung einer wünschenswerten Gleichmäßigkeit in der Abschätzung 
zweckmäßig, bei der bevorstehenden Abschätzung einheitlich für das ganze 
Domanium für die Einteilung des Ackers drei Typen zu Grunde zu 
legen und dieselben folgendermaßen zu kennzeichnen: 
a. Guter Weizenboden, etwa der Bonität 90 entsprechend, 
b. Guter Roggenboden, etwa der Bonität 130 entsprechend, 
C. Leichter Roggenboden bezw. Kartoffelboden, etwa von der 
Bonität 180. 
3. Der Reinertrag ist in der Weise festzustellen, daß die Ernte- 
Erzeugnisse nach ihrem Verkaufswert zu Geld gerechnet und lediglich die 
durch die Bewirtschaftung der Ländereien für den Inhaber 
der Schulstelle entstandenen Kosten in Abzug gebracht werden, eine Be- 
rücksichtigung der sonstigen Wirtschaft (Vieh= und Hauswirtschaft) aber 
weder in der Einnahme noch in der Ausgabe stattfindet, so daß ins- 
besondere 
a. weder der Ertrag aus der Viehwirtschaft noch die Unkosten der- 
selben gerechnet werden, 
b. die Kosten für Haltung des Dienstmädchens nur insoweit in An- 
rechnung zu bringen sind, als das Dienstmädchen Arbeiten in der 
Feldwirtschaft zuleisten hat, die Arbeiten des Dienstmädchen# 
für die Viehwirtschaft, den Garten und die häuslichen Arbeiten 
aber unberücksichtigt bleiben, 
c. die Kosten für Ankauf von Heu und Stroh — da er lediglich 
im Interesse der Viehhaltung geschieht — nicht in Anrechnung 
kommen, 
dl. die Leistungen des Lehrers und seiner Angehörigen, soweit die 
Feldwirtschaft in Frage kommt, nach üblichen Tagelohn- 
sätzen berethnet, von dem Brutto-Ertrag in Abzug zu bringen, 
dagegen die Betätigung des Lehrers oder seiner Angehörigen in 
der Vieh= bezw. Hauswirtschaft bei Berechnung des Reinertrages 
aus den Ländereien nicht zu berücksichtigen ist, 
c. für diejenigen — übrigens nur sehr vereinzelt vorkommenden 
— Fälle, in denen die Inhaber der Schulstellen die Bestellung 
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