Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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selbst zu beschaffen haben, also auch für die überschüssigen Garten- 
flächen, entsprechende Beträge für die Bestellung in Abzug zu 
bringen sind. 
1. Bei der Abschätzung ist zweckmäßig eine Bewirtschaftung ohne 
die Anwendung von Kunstdünger zu Grunde zu legen; anderenfalls aber 
ist die Anwendung des Kunstdüngers sowohl bei Feststellung des Brutto- 
Ertrages der Ernte ols auch bei Berechnung der Unkosten zu berück- 
sichtigen. 
5. Die von dem Inhaber der Schulstelle etwa zu leistenden Zins- 
und Abtragszahlungen für Meliorationen sind bei der Abschätzung nicht 
in Ansatz zu bringen, dagegen sind diese Beträge bei der Veranschlagung 
des Diensteinkommens zu berücksichtigen. 
6. Die für die Bewirtschaftung der Schulländereien vorliegenden 
besonderen Verhältnisse sind bei der Reinertragsberechnung zu berück- 
sichtigen, insbesondere ist in Betracht zu ziehen, daß 
au. der Inhaber der Schulstelle kein berufsmäßig vorgebildeter Land- 
wirt und durch seine Tätigkeit in der Schule so in Anspruch. 
genommen ist, daß er nicht seine ganze Kraft der Landwirtschaft 
widmen kann; 
b. die Bestellung der Ländereien durchweg keine besonders tüchtige 
ist und in der Regel eine intensive Bewirtschaftung der Ländereien 
nicht zuläßt; 
C. das auf den Schulländereien geerntete Getreide nur selten in 
solchem Zustand in den Handel gebracht werden kann, daß die 
für die Lieferungen aus größeren Wirtschaften gezahlten Preise 
erzielt werden. 
B. Erläuterungen. 
Zu Nr. II, 12 
Bei der Abschätzung werden in vielen Fällen nicht die sonstigen 
tatsächlich vorhandenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen 
sein. Das verbietet einerseits schon die Bestimmung in Anlage l der 
Verordnung vom 26. März 1907, nach welcher derjenige Reinertrag zu 
ermitteln ist, den die Ländereien bei Selbstbewirtschaftung durch 
einen Stelleninhaber von mittlerer persönlicher 
Befähigung zur Wirtschaftsführung gewähren können; 
andererseits würde es auch praktisch gar nicht durchführbar und im Inter- 
esse einer gewissen, doch wünschenswerten Stetigkeit nicht zweckmäßig sein, 
stets die von den verschiedenen Stelleninhabern angewandten, zum Teil 
recht eigenartigen und dem Wechsel unterworfenen Wirtschaftseinrichtungen 
zu berücksichtigen. Es wird also der Abschätzung in vielen Fällen ledig- 
lich ein den gerade vorliegenden Verhältnissen angepaßter fingierter- 
Wirtschaftsplan zu Grunde zu legen sein. 
Zu Nr. II, 2: 
Der Acker. Bei der großen Verschiedenartigkeit des Acker- 
bodens und infolge der daraus sich ergebenden Vielseitigkeit in seiner 
Nutzung erschien es für den vorliegenden Zweck notwendig, eine nach,
	        
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