Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Prüfung für den Küster= und für den Organistendienst ist vor 
der Prüfungskommission abzulegen. 
Zu solcher Prüfung können vom Direktor auch frühere Zöglinge des 
Seminars, welchen bei der Entlassungsprüfung die betreffende Befähigung 
nicht zuerkannt ist, zugelassen werden, wenn sie im Schuldienste des 
Landes stehen. 
Auf besonderen Antrag können die Extraneer sich auch einer Prüfung 
im Zeichnen und Turnen unterziehen. 
Die Prüfung ist von dem betreffenden Fachlehrer in Gegenwart 
des Regierungskommissars und des Direktors, welche bei der Feststellung 
des Urteils mitstimmen, abzunehmen. Wer im Zeichnen geprüft zu werden 
wünscht, hat 2 Probezeichnungen nach näherer Bestimmung des Fachlehrers 
einzuliefern. 
Ueber die für Zeichnen und Turnen erworbene Befähigung wird ge- 
gebenenfalls dem Zeugnis eine Bemerkung angefügt, welche nur der 
Unterschrift des Regierungskommissars, des Direktors und des Fach- 
lehrers bedarf. 
3. Die Prüfung findet getrennt von derjenigen der Zöglinge des 
Seminars statt. Ein Ausschluß oder eine Befreiung von der mündlichen 
Prüfung ist nicht zulässig. 
4. Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie nach Ablauf eines 
Jahres wiederholen. Die Prüfungskommission ist befugt, Prüflinge von 
Fächern, in denen sie in der erstmaligen Prüfung bestanden sind, bei 
dieser zweiten Prüfung zu befreien. Wer auch beim zweiten Male die 
Prüfung nicht besteht, bedarf zur Wiederholung derselben der besonderen 
Erlaubnis des Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem an- 
liegenden Muster B.
	        
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