Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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282. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 21. September 1908, 
betr. Auf= und Abladen der Kartoffelernte. 
Die Beschwerde des Lehrers N. N. vom 10. v. M. gegen die 
Entscheidung des Amts vom 1I1. September 1907, betr. Verpflichtung 
der Gemeinde zum Aufladen der auf den Schulländereien gebauten 
Kartoffeln, ist begründet 
Denn m den nach § 5 der Verordnung vom 29. Juni 1869, 
betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, 
den Gemeinden obliegenden Erntearbeiten gehört auch das Einfahren der 
Kartoffelernte von den Schulländereien (mit Ausnahme des Gartens), 
zum Einfahren der Kartoffeln gehört aber, ebenso wie zu den anderen 
Erntefuhren das Auf= und Abladen. 
283. Verordnung vom 30. Oktober 1908, betr. das Diensteinkommen 
und die Pensionierung der seminaristisch gebildeten Lehrer und 
Lehrerinnen an den Volks= und Bürgerschulen der Flecken im 
Domaninm. (Vgl. Nr. 293). 
Wir verordnen über das den seminaristisch gebildeten Lehrern und 
den Lehrerinnen an den Volks= und Bürgerschulen der Flecken in Unserem 
Domanium zukommende Diensteinkommen sowie bezüglich der Pensionierung 
dieser Lehrer und Lehrerinnen, was folgt: 
1. Diensteinkommen. 
§ 1. 1. Lehrer, welche nach dem Bestehen der Abgangsprüfung 
oder der fogenanner Ertraneerprüfung an dem Lehrerseminar zu Neu- 
kloster an einer Volks= oder Bürgerschule eines Fleckens in Unserem 
Domanium angestellt sind oder angestellt werden, sowic Lehrer, welche 
ohne Bestehen der Prüfung zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung 
an einer der genannten Schulen bereits angestellt sind, 
2. Lehrerinnen, welche nach Erlangung des Zeugnisses der Be- 
fähigung zu Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an Volks= und 
Bürgerschulen oder an höheren Mädchenschulen für Mecklenburg-Schwerin 
nach Maßgabe der jeweilig geltenden Verordnungen — zurzeit Verordnung 
vom 21. September 1875 (Rbl. 1875 Nr. 26) und Verordnung vom 
13. Mai 1895 (Rbl. 1895 Nr. 17) — oder für einen anderen deutschen 
Bundesstaat einschließlich Elsaß-Lothringen, mit dem Unser Ministerium, 
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, die Anerkennung der Geltung 
der dort ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen vereinbart hat 
oder vereinbaren wird, an einer Volks= oder Bürgerschule eines Fleckens 
in Unserem Domanium angestellt sind oder angestellt werden, sowie 
Lehrerinnen, welche, ohne eins der vorgenannten Zeugnisse erlangt zu 
haben, zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung zur 
Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an einer der genannten Schulen 
bereits angestellt sind und wissenschaftlichen Unterricht erteilen, erhalten 
ein Diensteinkommen nach den folgenden Bestimmungen. 
§ 2. Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinen bestimmt 
sich nach dem System der Alterszulagen.
	        
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