— 315 —
282. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 21. September 1908,
betr. Auf= und Abladen der Kartoffelernte.
Die Beschwerde des Lehrers N. N. vom 10. v. M. gegen die
Entscheidung des Amts vom 1I1. September 1907, betr. Verpflichtung
der Gemeinde zum Aufladen der auf den Schulländereien gebauten
Kartoffeln, ist begründet
Denn m den nach § 5 der Verordnung vom 29. Juni 1869,
betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen,
den Gemeinden obliegenden Erntearbeiten gehört auch das Einfahren der
Kartoffelernte von den Schulländereien (mit Ausnahme des Gartens),
zum Einfahren der Kartoffeln gehört aber, ebenso wie zu den anderen
Erntefuhren das Auf= und Abladen.
283. Verordnung vom 30. Oktober 1908, betr. das Diensteinkommen
und die Pensionierung der seminaristisch gebildeten Lehrer und
Lehrerinnen an den Volks= und Bürgerschulen der Flecken im
Domaninm. (Vgl. Nr. 293).
Wir verordnen über das den seminaristisch gebildeten Lehrern und
den Lehrerinnen an den Volks= und Bürgerschulen der Flecken in Unserem
Domanium zukommende Diensteinkommen sowie bezüglich der Pensionierung
dieser Lehrer und Lehrerinnen, was folgt:
1. Diensteinkommen.
§ 1. 1. Lehrer, welche nach dem Bestehen der Abgangsprüfung
oder der fogenanner Ertraneerprüfung an dem Lehrerseminar zu Neu-
kloster an einer Volks= oder Bürgerschule eines Fleckens in Unserem
Domanium angestellt sind oder angestellt werden, sowic Lehrer, welche
ohne Bestehen der Prüfung zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung
an einer der genannten Schulen bereits angestellt sind,
2. Lehrerinnen, welche nach Erlangung des Zeugnisses der Be-
fähigung zu Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an Volks= und
Bürgerschulen oder an höheren Mädchenschulen für Mecklenburg-Schwerin
nach Maßgabe der jeweilig geltenden Verordnungen — zurzeit Verordnung
vom 21. September 1875 (Rbl. 1875 Nr. 26) und Verordnung vom
13. Mai 1895 (Rbl. 1895 Nr. 17) — oder für einen anderen deutschen
Bundesstaat einschließlich Elsaß-Lothringen, mit dem Unser Ministerium,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, die Anerkennung der Geltung
der dort ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen vereinbart hat
oder vereinbaren wird, an einer Volks= oder Bürgerschule eines Fleckens
in Unserem Domanium angestellt sind oder angestellt werden, sowie
Lehrerinnen, welche, ohne eins der vorgenannten Zeugnisse erlangt zu
haben, zur Zeit des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung zur
Erteilung von wissenschaftlichem Unterricht an einer der genannten Schulen
bereits angestellt sind und wissenschaftlichen Unterricht erteilen, erhalten
ein Diensteinkommen nach den folgenden Bestimmungen.
§ 2. Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinen bestimmt
sich nach dem System der Alterszulagen.