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8 3. (Vgl. Nr. 293). Das Diensteinkommen der Lehrer beträgt
jährlich:
in den ersten 3 Dienstjahren mindesten 1100 Mk.
nach vollendeten 3 „ „ .... 1300 Mk.
„ „ 6 „ „ . 1350 Mk.
„ „ 10 „ » ....1750Mk.
» » 14 5% ½„ . 1900 Mk.
* 7’r 18 » » . · - . . 2000 Mk.
77 1 22 » « o 2100 Mk.
8 14. (Vgl. Nr. 293). Das Diensteinkommen der Lehrerinnen
beträgt jährlich:
in den ersten 3 Dienstjahren mindesten . . 900Mk.
nach vollendeten 3 „ „ 1000 Mk.
„ » 6 „ „ . . . . 11100 Mke.
„ „ 10 „ » .....1200Mt·.
.,, » 14 „ „ 13300 Mk.
„ „ 18 1100 Mk.
& 5. Sind mit der Schusstelle Naturalnutzungen und Naturalein-
künfte verbunden, so bleibt die auf Grund der Vorschriften in § 20 der
Verordnung vom 12. März 1001, betreffend Regelung des Dienstein-
kommens der an den Landschulen im Domanium usw. angestellten
seminaristisch gebildeten Lehrer, (Rbl. 1901 Nr. 13) erfolgte Veran-
schlagung derselben bis auf weiteres mit der Maßgabe in Geltung, daß
der Ertrag der mit der Schule verbundenen Landnutzungen mit dem-
jenigen Betrag auf das Diensteinkommen in Anrechnung zu bringen ist,
auf welchen deren Geldwert nach den in Anlage l des § 5 der Ver-
ordnung vom 26. März 1907, betreffend das Diensteinkommen der Do-
maniallandschullehrer (Röl. 1907, Nr. 12), enthaltenen Vorschriften neu
eingeschätzt worden ist oder künftig eingeschätzt wird.
§ 6. Ist mit einer Lehrerstelle ein Kirchenamt verbunden, so soll
die Anfangsbesoldung entsprechend der mit dem kirchlichen Amte ver-
bundenen Mühewaltung eine höhere sein, als im § 3 bestimmt ist.
Der Mehrbetrag (der kirchliche Voraus) wird im einzelnen Falle
durch Verfügung Unseres Oberkirchenrats festgesetzt, jedoch darf derselbe
nicht weniger als 200 Mk. und nicht mehr als 300 Mk betragen. Die
Festsetzung bedarf der Zustimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
§ 7. Die Gewährung der Alterszulagen und das Einrücken in eine
höhere Stufe derselben auf Grund der Bestimmungen der gegenwärtigen
Verordnung setzen pflichtmäßiges Verhalten des Lehrers bezw. der Lehrerin
voraus.
Ergeben sich Bedenken gegen das Vorhandensein der Voraussetzung
des vorstehenden Absatzes, so entscheidet hierüber Unser Ministerium,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
Die Entscheidung, durch welche die Gewährung der Alterszulage
bezw. das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt wird, wirkt auf die
Dauer eines Jahres. Ergeben sich nach Ablauf dieses Zeitraums erneut