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8 10. Die Zeit, welche der Lehrer bezw. die Lehrerin nach Er—
langung des in § 1 gedachten Zeugnisses an einer Volks= oder Bürger—
schule in Mecklenburg-Schwerin als Vertreter behinderter angestellter
Lehrer bezw. Lehrerinnen zugebracht hat, wird, wenn die endgültige An-
stellung erfolgt, der Dienstzeit hinzugerechnet.
§ 11. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt diejenige Zeit nicht
in Anrechnung, welche der Lehrer bezw. die Lehrerin nicht in Mecklen-
burg-Schwerin im Schuldienste oder in Mecklenburg-Schwerin nicht im
öffentlichen Schuldienste zugebracht hat.
Diejenige Zeit, welche der Lehrer bezw. die Lehrerin im Schuldienst
außerhalb des Landes angestellt gewesen ist, kommt nur dann in Anrech-
nung, wenn die Anrechnung bei der Anstellung zugesichert ist.
Dem Schuldienste in Mecklenburg-Schwerin steht der Schuldienst
im Auslande gleich, wenn Wir den Lehrer bezw. die Lehrerin unter
Vorbehalt der Zurückberufung zur Verwaltung einer Schulstelle im Aus-
land entsenden.
Es bleibt Unserem Ermessen vorbehalten, dem Schuldienst im Groß-
herzogtum Mecklenburg-Schwerin den Schuldienst im Großherzogtum
Mecklenburg-Strelitz gleichzustellen.
Außerdem wird die Zeit angerechnet, welche ein Lehrer nach er-
langter Anstellungsfähigkeit in einem mit einem Schulamte nicht ver-
bundenen Kirchenamte im Lande zugebracht hat.
§5 12. Der Dienstzeit des Lehrers werden hinzugerechnet:
1. die Zeit, welche der Lehrer nach Bestehen der in § 1 gedachten
Prüfung vor Ableistung des Militärdienstes oder vor endgültiger
Befreiung von demselben an einer der im § 8 genannten Schulen
oder Anstalten auftragsweise zugebracht hat;
. die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheer oder in der
Kaiserlichen Marine, wenn der Militärdienst nach erlangter An-
stellungsfähigkeit abgeleistet ist;
3. die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen
oder Ersatz-Truppenteil abgeleistete Militärzeit, auch wenn sie in
die Zeit vor Erlangung der Anstellungefähigkeit fällt.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Dage
der Demobilmachung.
§ 13. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Reichsheere,
in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates in
der Art teilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder
in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen ins Feld gefolgt oder auf
einem zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahr-
zeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein
Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer
mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, bleibt in jedem Falle
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