Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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der Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsange— 
legenheiten, vorbehalten. 
8 14. Die Zeit 
1. einer Festungshaft von einjähriger und längerer Dauer sowie 
2. der Kriegsgefangenschaft 
kann nur mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unter— 
richtsangelegenheiten, angerechnet werden. 
§ 15. Für jeden Feldzug, während dessen eine Lehrerin vor oder 
nach Erlangung eines der im § 1 gedachten Zeugnisse als Krankenpflegerin 
den mobilen Truppen ins Feld gefolgt oder als Krankenpflegerin in 
einem Militärlazarett tätig gewesen ist, wird der Lehrerin zu der wirk- 
lichen Dauer der Dienstzeit ein Johr hinzugerechnet. 
§& 16. HOinterläßt der Lehrer eine Witwe oder eheliche Nachkommen, 
so gebühren den Hinterbliebenen — unbeschadet weiterer Ansprüche auf 
Grund eines besonderen Rechtstitels — außer dem Sterbevierteljahr für 
die beiden auf dasselbe folgenden Vierteljahre noch das volle Dienstein- 
kommen des Verstorbenen. 
Diese Bestimmung gilt auch für das kirchliche Einkommen, wenn 
mit der Stelle ein Kirchenamt verbunden ist. 
Der gleiche Anspruch, wie in Absatz 1 steht den ehelichen Nach- 
kommen einer im Witwenstande verstorbenen Lehrerin zu. 
§ 17. Das Diensteinkommen der Lehrer, einschließlich der auf 
Grund des § 6 festgesetzten Vergütung für den Kirchendienst, ist in 
Grundlage der hinsichtlich des Diensteinkommens der Lehrer geltenden 
Bestimmungen der Schulordnungen der Fleckenschulen zu Dargun, Lüb- 
theen und Zarrentin aufzubringen 
Diese Bestimmungen finden auf die Aufbringung des Dienstein- 
kommens der Lehrerinnen sinngemäße Anwendung. 
§ 18. Die Zahlung des baren Diensteinkommens, abgesehen von 
den kirchlichen Einkünften, erfolgt durch die Zahlungspflichtigen in viertel- 
jährigen Teilzahlungen am Ende jedes Vierteljahrs. 
II. Pensioniernng. 
§ 19. Jeder bezw. jede der in dem § 1 aufgeführten Lehrer bezw. 
Lehrerinnen erhält ein lebenslängliches Ruhegehalt, wenn er bezw. sie 
nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren infolge von Blindheit, 
Taubheit oder eines sonstigen körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche 
der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Amtspflichten 
dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. 
Bei Lehrern oder Lehrerinnen, welche das 65. Lebensjahr vollendet 
haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs 
auf Ruhegehalt. 
8 20. Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Ver- 
wundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Lehrer oder die Lehrerin 
bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene 
Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Ruhegehaltsberechtigung auch 
bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
	        
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