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8 21. Wird außer dem im 8 20 bezeichneten Falle ein Lehrer
oder eine Lehrerin vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig
und deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann ihnen von Unserem
Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, bei vorhandener
Bedürftigkeit ein Ruhegehalt entweder auf bestimmte Zeit oder lebensläng-
lich bewilligt werden.
§ 22. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhe-
stand nach vollendetem zehnten Dienstjahre, jedoch vor vollendetem elften
Dienstjahre eintritt, 25 vom Hundert des Diensteinkommens und steigt
mit jedem weiter vollendeten Dienstjahre nach Maßgabe der Anlage A.
(Vgl. Nr. 326 III).
Ueber den Betrag von 90 vom Hundert findet eine Steigerung
nicht statt.
Ein Dienstjahr gilt als vollendet, wenn an demselben nicht mehr
als 15 Tage fehlen.
In dem Falle des § 20 beträgt das Ruhegehalt stets 25 vom
Hundert, im Falle des § 21 höchstens 25 vom Hundert des Dienst-
einkommens.
§& 23. Jedes Ruhegehalt wird nach oben so abgerundet, daß sich
bei Teilung durch vier volle Markbeträge ergeben und wird vierteljährlich
im voraus gezahlt.
§ 24. Der Berechnung des Ruhegehalts wird das von dem Lehrer
oder der Lehrerin zuletzt bezogene, mit der ihnen verliehenen Lehrerstelle
nach Festsetzung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, verbundene Diensteinkommen an Geld, an freier Wohnung und
Feuerung bezw. Miets= oder Feuerungsentschädigung sowie an Naturalien
und Ertrag der Dienstländereien zu Grunde gelegt.
Feststehende Dienstbezüge, namentlich freie Dienstwohnung, sowie die
anstatt derselben gewährte Mietsentschädigung, Feucrungs= und Beleuch-
tungsmaterial, Naturalien und die Erträge der Dienstländereien kommen
mit demjenigen Betrage zur Berechnung, auf welchen deren Geldwert als
Teil der von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, festgestellten Besoldung veranschlagt worden ist.
Dienstbezüge, die ihrer Natur nach steigend oder fallend sind, werden
nach den bei der Verleihung des Rechtes auf diese Bezüge deshalb ge-
troffenen Festsetzungen und in Ermangelung solcher Festsetzungen nach
ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre
vor dem Jahre, in welchem das Ruhegehalt festgestellt wird, zur An-
rechnung gebracht.
Ist mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden, so soll das Ge-
samtruhegehalt wegen beider Aemter drei Viertel des für den kirchlichen
Dienst gewährten Voraus (§ 6, Absatz 2) mehr betragen als die vorstehend
festgestellten Pensionssätze.
§ 25. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach den vollen Dienst-
jahren, während welcher der Lehrer oder die Lehrerin im öffentlichen
Schuldienst als Lehrer oder Lehrerin im Lande angestellt gewesen ist.