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Es kommen jedoch, soweit es sich nicht um die in § 1 bezielten
Lehrkräfte handelt, welche ohne Bestehen der Prüfung der Anstellungs-
fähigkeit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angestellt
sind, nur die Jahre in Anrechnung, welche nach bestandener Prüfung
zurückgelegt sind.
Auf die Hinzurechnung der Zeit des Probedienstes, der als Ver-
treter ausgeübten Lehrtätigkeit sowie der Dienstleistung im Heere, in der
Marine oder in der Krankenpflege, in der Zeit einer Festungshaft oder
Kriegsgefangenschaft finden die §§ 9—15 dieser Verordnung entsprechende
Anwendung.
§ 26. Ueber das Vorhandensein der Dienstunfähigkeit eines seine
Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Lehrers oder eine ihre Ver-
setzung in den Ruhestand nachsuchenden Lehrerin entscheidet nach vor-
gängiger Untersuchung Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten.
Im übrigen erfolgt die Entscheidung des Ministeriums, durch welche
die Versetzung in den Ruhestand und der Zeitpunkt derselben sowie der
Betrag des Ruhegehalts festgesetzt wird, im Einverständnisse mit Unserem
Finanzministerium bezw. der obersten Verwaltungsbehörde Unseres Haus-
halts und, falls mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden ist, mit
dem Oberkirchenrat.
Die Versetzung in den Nuhestand erstreckt sich, wenn mit der Schul-
stelle ein Kirchenamt verbunden ist, auf beide Aemter, wenn nicht ein
anderes zwischen Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsange-
legenheiten, und den kirchlichen Instanzen vereinbart ist.
Die Entscheidung, durch welche eine Versetzung in den Ruhestand
verfügt oder abgelehnt wird, ist dem Lehrer, bezw. der Lehrerin zuzustellen.
Die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten, ist endgültig.
§& 27. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers oder der Lehrerin
ein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres
ein, in welchem dem Lehrer oder der Lehrerin die Entscheidung über die
Versetzung in den Ruhestand und die Höhe des ihnen zustehenden Ruhe-
gehaltes bekannt gemacht worden ist.
§ 28. Die den Lehrern und den Lehrerinnen nach Maßgabe des
622 bewilligten Ruhegehalte sind von den zur Aufbringung der Lehrer-
pensionen nach Maßgabe der für die Gemeinden Dargun, Lübtheen und
Zarrentin geltenden Schulordnungen Verpflichteten aufzubringen.
Ueber die Aufbringung und Zahlung des durch Hinzurechnung des
kirchlichen Voraus zu dem ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen dem schul-
haltenden Küster und Organisten in Gemäßheit des § 24 (letzter Absatz)
aus kirchlichen Mitteln zu gewährenden Nuhegehaltszuschusses bleibt Ent-
scheidung im Einzelfalle vorbehalten.
#29. Die Zahlung der Ruhegehalte erfolgt vierteljährlich am An-
fange jedes Vierteljahrs und portofrei.
Das Sterbevierteljahr wird unverkürzt ausgezahlt. 1