Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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284. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 30. November 1908, 
betr. Anholung von außerhalb Mecklenburgs wohnhaften Lehrern. 
Nach bestehender Ueblichkeit sind die Kosten der Anholung von 
Lehrern, welche ihren Wohnsitz außerhalb Mecklenburgs haben, von der 
Landesgrenze an von der anholungspflichtigen Gemeinde zu tragen; dabei 
macht es keinen Unterschied, ob der betreffende Lehrer fest angestellt, oder 
mit der Verwaltung der Schulstelle beauftragt wird. 
285. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. April 1909, betr. 
Ablösung von Ackerbestellungsarbeiten. (Vgl. Nr. 271. 295.) 
Die Feststellung der Summe für wegfallende Ackerbestellungsarbeiten 
bei Verpachtung von Schulländereien ist unabhängig von der Höhe der 
erzielten Pachtaufkunft zu regeln. 
Diese Entschädigung darf grundsätzlich nicht niedriger bemessen 
werden, als sie nach den Veranschlagungsgrundsätzen von 1902 zu be- 
rechnen ist, da andernfalls eine Schädigung der Einkünfte der betreffenden 
Schulstelle erfolgen würde. 
Das Amt wolle den Gemeindevorstand zu L. auf seinen Vortrag 
wom 1. d. Mts. demgemäß bescheiden und vor weiterem erneut mit der 
Gemeinde verhandeln wegen Erhöhung der Ablösungssumme. 
286. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 24. April 1909, 
betrt, Ackerbestellung, Kompostfahren, Garteneinfriedigung, Dung- 
abfuhr. 
Auf die Beschwerde des Lehrers in K. vom 16. Dezember v. Is., 
betreffend Ackerbestellung, entscheidet das u. M. wie folgt: 
1. Der Lehrer ist berechtigt, die ihm zugewiesenen Ländereien 
innerhalb der Grenzen einer rationellen Wirtschaftsführung nach seinem 
Ermessen zu bewirtschaften und zu nutzen. Der Umstand, daß eine Fläche 
von ungefähr 120 □-R. der Schulländereien im Einteilungsregister als 
Gartenland bezeichnet ist, gibt der Gemeinde kein Recht zur Verweigerung 
der Bestellung derselben als Acker, da die Registrierung der einzelnen 
Teile einer Schulkompetenz überall nicht ohne weiteres und ein für alle- 
mal maßgebend sein kann für die Art der Benutzung dieser Teile und 
die derselben entsprechende Bestellung. Da nach dem Amtsbericht die 
Nutzung des obgenannten Gartenlandes der Schulkompetenz, als Acker den 
Regeln einer rationellen Wirtschaftsführung entspricht, so liegt vielmehr 
der Gemeinde die Bestellungspflicht für dieselbe fraglos ob, und es wird 
der eingetretenen Kulturveränderung auch dadurch Rechnung zu tragen 
sein, daß das Einteilungsregister geändert, die betreffende Ackerparzelle 
darin künftig als Ackerland aufgeführt und als solche zur anderweitigen 
Feststellung des Diensteinkommens neu eingeschätzt wird. 
Das Amt wolle das dieserhalb Erforderliche demnächst veranlassen. 
2. Wie dem Gemeindevorstand seitens des Ministeriums bereits 
unterm 14. August 1907 eröffnet worden, besteht eine Verpflichtung der
	        
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