Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Gemeinde zur Abfuhr des Kompostes nur hinsichtlich des auf der Schul— 
stelle selbst bei ordnungsmäßiger Wirtschaft gewonnenen Kompostes. 
Da nun nach den Ermittelungen des Amts der Lehrer den Kuh- 
stall und einen Teil seiner Schweinebucht ausgegraben und den hierdurch 
gewonnenen Sand mit den Garten= und Hausabfällen vermengt hat, so 
ist die Gemeinde nicht zur Abfuhr dieses Teiles des Kompostes verpflichtet, 
weil derselbe nicht als auf der Schulstelle gewonnen angesehen werden 
kann. Auch zur Abfuhr der Grassoden, die der Lehrer dem ganzen 
Schulhofe entnommen und dem Komposthaufen beigefügt hat, ist die Ge- 
meinde nur insoweit verpflichtet, als die Entfernung derselben zur ord- 
nungsmäßigen Reinhaltung des Hofes gehört. Da nun nach den Ermitte- 
lungen des Amts im vorliegenden Falle die völlige Entfernung der Gras- 
soden zur ordnungsmäßigen Reinhaltung nicht erforderlich war, so wird 
auch die Gemeinde zur Abfuhr aller Grassoden nicht angehalten werden 
können. Es muß daher bei dem dieserhalb von dem Amt an den Lehrer 
ergangenen Bescheide das Bewenden haben, wonach von der nach Schätzung 
beider Parteien etwa 12 Fuder betragenden Kompostmasse die Gemeinde 
nur zur Abfuhr von 7 Judern verpflichtet ist, da diese 7 Fuder den 
Kompost darstellen, der bei normaler Wirtschaftsführung auf der Schul- 
stelle gewonnen werden konnte. 
3. Da nach dem Berichte des Amts der beim Schulgehöft liegende 
Garten nach dem Hofe zu zur Verhütung des Eindringens der Hühner 
mit einem Maschendraht und an den übrigen Seiten mit einer jungen 
Dornhecke, sowie einer Drahteinfriedigung mit Pfählen und 6 Koppel- 
drähten versehen ist, so ist der Pflicht der Gemeinde betr. Einfriedigung 
des Schulgartens in ortsüblicher Weise genügt und kann ein Mehreres. 
von derselben nicht verlangt werden. 
4. Da der Sand, welchen der Lehrer zur Bedeckung seines Dunges 
zwecks Schutzes desselben gegen Verbrennung in der Sommehhitze ver- 
wendet, von dem Dunge kaum so zu trennen sein wird, daß der letztere 
abgefahren wird und der erstere zurückbleibt und da es kaum möglich sein 
wird, den Sand zu wiederholten Malen zur Bedeckung des Dunges zu 
verwenden, so ist die Gemeinde anzuhalten, entweder den Decksand mit 
dem Dung abzufahren, oder eine ordnungsmäßige Dunggrube herzurichten, 
welche die Bedeckung des Dunges entbehrlich macht. 
Das Amt wolle den Lehrer gemäß obiger Verfügung bescheiden. 
287. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 28. Februar 1910 
an den Lehrer zu K., betr. Beiseitebringen des Strohs und Ver- 
sicherungspflicht. 
Was die von Ihnen aufgeworfene Frage betrifft, ob die Gemeinde 
verpflichtet sei, nachdem das Korn in die Scheune gebracht ist, das Stroh 
nach dem Ausdreschen in Mieten zu setzen, so liegt nach den Bestimm- 
ungen des § 5 der Verordnung vom 29. Juni 1869, betr. die Betei- 
ligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, der Gemeinde 
solche Verpflichtung nicht ob, sie hat vielmehr ihrer Pflicht genügt, wenn
	        
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