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sie das Getreide ordnungsmäßig eingefahren und in der Schulscheune
untergebracht hat.
Ebenso kann der Gemeinde nicht auferlegt werden, das Getreide,
nachdem es in Mieten gesetzt worden, in die Scheune zu bringen, sobald
dort genügend Platz vorhanden ist, es liegt vielmehr der Gemeinde nur
die Pflicht ob, das Getreide einzufahren und entweder im Scheunenfach
oder in der Miete unterzubringen.
Was endlich die Frage betrifft, wer im Falle der Einmietung des
Getreides die Kosten der Versicherung gegen Feuersgefahr zu tragen habe,
so ist es selbstverständlich, daß diese Kosten von Ihnen zu tragen sind.
288. Reskript des Finanzministerium, Abt. für Domänen und Forsten,
vom 18. April 1911, betr. unbenutzte Wirtschaftsgebände.
Bei Verpachtungen der Schulländereien haben Beamte besonders
darauf zu achten, daß die unbenutzten Wirtschaftsgebäude der Schulstellen
nicht verfallen.
289. Entscheidung der Ministerien des Innern und Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten vom 22. April 1911 an das Amt zu G.
betr. die Beschwerde von Häuslern und Einliegern über ihre
Heranziehung zu Handdiensten.
Die vorgetragene Beschwerde ist teilweise begründet befunden.
Mit Recht ist das Großherzogliche Amt in Beachtung der Ent-
scheidung des mitunterzeichneten Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten, über die Beschwerde des Lehrers zu T. vom 21. September
1908 davon ausgegangen, daß das Auf= und Abladen der auf den Schul-
ländereien gebauten Kartoffeln zu den nach § 5 der Verordnung vom
29. Juni 1869, betreffend die Beteiligung der Gemeinden im Domanium
an den Ortsschulen den Gemeinden bobliegenden Erntearbeiten gehört.
Dem Großherzoglichen Amte kann aber nicht darin beigetreten
werden, daß die in der Gemeinde T. über die Verteilung der Schulacker-
bestellungsarbeiten geltenden Normen (vgl. insbesondere den Dorfsversamm-
lungsbeschluß vom 11. Dezember 1884) eine Handhabe böten, zur Ver-
richtung der in Rede stehenden Arbeit die zu Handdienstleistungen ver-
pflichteten Gemeindemitglieder heranzuziehen. Das Auf= und Abladen
der auf den Schulländereien gebauten Kartoffeln ist vielmehr, wie dies
auch der in der Mehrzahl der Gemeinden des Amtsbezirks bestehenden
Ueblichkeit entspricht, zu denjenigen Obliegenheiten zu rechnen, welche von
dem Führer des auf Grund der Spanndienstlast gestellten Fuhrwerks zu
verrichten sind. Zur Beseitigung der hervorgetretenen Unzuträglichkeiten
wird darauf zu halten sein, daß die vollen Kartoffelsäcke künftig an
Schwere und Größe das übliche Maß nicht überschreiten.
Das Großherzogliche Amt wolle den Gemeindevorstand mit ent-
sprechender Anweisung versehen.