Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 327 — 
sie das Getreide ordnungsmäßig eingefahren und in der Schulscheune 
untergebracht hat. 
Ebenso kann der Gemeinde nicht auferlegt werden, das Getreide, 
nachdem es in Mieten gesetzt worden, in die Scheune zu bringen, sobald 
dort genügend Platz vorhanden ist, es liegt vielmehr der Gemeinde nur 
die Pflicht ob, das Getreide einzufahren und entweder im Scheunenfach 
oder in der Miete unterzubringen. 
Was endlich die Frage betrifft, wer im Falle der Einmietung des 
Getreides die Kosten der Versicherung gegen Feuersgefahr zu tragen habe, 
so ist es selbstverständlich, daß diese Kosten von Ihnen zu tragen sind. 
288. Reskript des Finanzministerium, Abt. für Domänen und Forsten, 
vom 18. April 1911, betr. unbenutzte Wirtschaftsgebände. 
Bei Verpachtungen der Schulländereien haben Beamte besonders 
darauf zu achten, daß die unbenutzten Wirtschaftsgebäude der Schulstellen 
nicht verfallen. 
289. Entscheidung der Ministerien des Innern und Abteilung für Unter- 
richts-Angelegenheiten vom 22. April 1911 an das Amt zu G. 
betr. die Beschwerde von Häuslern und Einliegern über ihre 
Heranziehung zu Handdiensten. 
Die vorgetragene Beschwerde ist teilweise begründet befunden. 
Mit Recht ist das Großherzogliche Amt in Beachtung der Ent- 
scheidung des mitunterzeichneten Ministeriums, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, über die Beschwerde des Lehrers zu T. vom 21. September 
1908 davon ausgegangen, daß das Auf= und Abladen der auf den Schul- 
ländereien gebauten Kartoffeln zu den nach § 5 der Verordnung vom 
29. Juni 1869, betreffend die Beteiligung der Gemeinden im Domanium 
an den Ortsschulen den Gemeinden bobliegenden Erntearbeiten gehört. 
Dem Großherzoglichen Amte kann aber nicht darin beigetreten 
werden, daß die in der Gemeinde T. über die Verteilung der Schulacker- 
bestellungsarbeiten geltenden Normen (vgl. insbesondere den Dorfsversamm- 
lungsbeschluß vom 11. Dezember 1884) eine Handhabe böten, zur Ver- 
richtung der in Rede stehenden Arbeit die zu Handdienstleistungen ver- 
pflichteten Gemeindemitglieder heranzuziehen. Das Auf= und Abladen 
der auf den Schulländereien gebauten Kartoffeln ist vielmehr, wie dies 
auch der in der Mehrzahl der Gemeinden des Amtsbezirks bestehenden 
Ueblichkeit entspricht, zu denjenigen Obliegenheiten zu rechnen, welche von 
dem Führer des auf Grund der Spanndienstlast gestellten Fuhrwerks zu 
verrichten sind. Zur Beseitigung der hervorgetretenen Unzuträglichkeiten 
wird darauf zu halten sein, daß die vollen Kartoffelsäcke künftig an 
Schwere und Größe das übliche Maß nicht überschreiten. 
Das Großherzogliche Amt wolle den Gemeindevorstand mit ent- 
sprechender Anweisung versehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.