— 329 —
2. Wenn das so festgestellte bisherige Diensteinkommen einer
Familienschulstelle den Betrag von 1300 Mk. nicht erreicht,
so ist es durch eine bare Stellenzulage bis auf diesen Betrag
zu erhöhen.
1. Ist mit einer Familienschulstelle ein Kirchenamt verbunden,
so soll die Anfangsbesoldung entsprechend der mit dem kirchlichen Amte
verbundenen Mühewaltung ein höheres sein, als im § 3 bestimmt ist.
Der Mehrbetrag (der kirchliche Voraus) wird im einzelnen Falle
durch Verfügung Unseres Oberkirchenrats festgesetzt, jedoch darf derselbe
300 Mk. nicht überschreiten. Erachtet der Oberkirchenrat die Festsetzung
eines Voraus von 100 Mk. bis 300 Mk. für angemessen, so bedarf es
der Zustimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsange-
legenheiten. Ein Voraus von mehr als 200 Mk. soll nur dann zuge-
billigt werden, wenn die im Kirchendienst aufzuwendende Arbeit besonders
umfänglich ist. (Vgl. Nr. 183.)
Wenn der anschlagsmäßige Wert des bisherigen Diensteinkommens
der mit einem Kirchenamt verbundenen Familienschulstelle den Betrag,
welcher sich durch Hinzurechnung des kirchlichen Voraus (Abs. 2) zu der
Anfangsbesoldung der Stelle (§ 3 Ziffer 2) ergibt, nicht erreicht, so ist
das Diensteinkommen durch eine bare Stellenzulage bis auf diesen Betrag
zu erhöhen.
§ 5. Die Grundsätze für eine billigmäßige Veranschlagung des
Diensteinkommens, welche auch in den Fällen des § 4 Anwendung finden,
werden durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen-
heiten, im Einvernehmen mit Unserem Finanzministerium festgestellt.
Bis auf weiteres erfolgt die Veranschlagung der festliegenden Dienst-
ländereien nach den in Anlage l enthaltenen Vorschriften, die Veran-
schlagung der übrigen Diensteinkünfte auf Grund der Veranschlagungs-
grundsätze vom 15. Juli 1902 (Rbl. 1902 Nr. 30).
§ 6. Eine Revision der Veranschlagungsgrundsätze und der Ver-
anschlagungen auf Grund derselben bleibt von zehn zu zehn Jahren auf
Veranlassung der zuständigen Ministerien vorbehalten. Die erste Revision
kann schon vor Ablauf der zehnjährigen Frist erfolgen.
Es finden jedoch die vor Ablauf der zehnjährigen Frist getroffenen
Aenderungen oder Ergänzungen zu Ungunsten der Schuflstellen, für welche
das Diensteinkommen zur Zeit der gegenwärtigen Verordnung bereits fest-
gestellt ist, vor deren Erledigung und Neubesetzung keine Anwendung.
Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, kann
auch schon vorher im einzelnen Falle eine Neuschätzung des Ertrages der
Landnutzung aus besonders zwingenden Gründen veranlassen, z. B. bei
erheblicher Aenderung der der früheren Schätzung zu Grunde liegenden
tatsächlichen Verhältnisse.
§ 7. Die Inhaber der Familienschulstellen erhalten folgende bare
-·-
Alterszulagen:
nach 3 Dienstjahren eine Alterszulage von jährlich 100 Mk.,
6 * » » « » 300 J77
77
:
77 9 77 77 77 77 77 500 77