Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Schulassistenten, welche durch Tod erledigte Organisten-, Küster- und 
Schulstellen in Unserem Domanium einstweilen verwalten, oder erkrankten 
Organisten, Küstern und Lehrern zu Stellvertretern beigeordnet sind und 
dort freien Unterhalt haben, erhalten eine bare Vergütung von 9 Mk. 
die Woche. (Vgl. Nr. 180. 184.) 
V. Besoldung der auftrags weise voll beschäftigten 
Lehrer und Lehrerinnen. 
& 11. Lehrer, welche nach bestandener Prüfung nur deshalb nicht 
angestellt werden können, weil sie ihre aktive Dienstpflicht im stehenden 
Heere oder in der Kaiserlichen Marine nicht erfüllt haben und auch noch 
nicht endgültig von ihr für die Friedenszeit befreit sind, erhalten: 
a) wenn sie auftragsweise eine Familienschulstelle verwalten, das mit 
der Stelle verbundene Grundgehalt, 
b) wenn sie auftragsweise eine Klassenlehrerstelle verwalten, jährlich. 
920 Mk. nebst freier Wohnung und Feuerung. 
Die gleiche Besoldung erhalten die aus einem anderen Grunde 
auftragsweise voll beschäftigten Lehrer. 
Den auftragsweise voll beschäftigten Lehrerinnen wird eine Ver- 
gütung von 920 Mk. jährlich, daneben freie Wohnung und Feuerung, 
wie den Klassenlehrern, gewährt. 
VI. Gewährung von Alterszulagen und Berechnung der 
Dienstzeit für die Gewährung derselben. 
§ 12. Die Gewährung der Alterszulagen und das Einrücken in 
eine höhere Stufe derselben auf Grund der Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Verordnung setzen ein pflichtmäßiges Verhalten des Lehrers bezw. 
der Lehrerin voraus. 
Ergeben sich Bedenken gegen das Vorhandensein der Voraussetzung 
des vorstehenden Absatzes, so entscheidet hierüber Unser Ministerium, Ab- 
teilung für Unterrichtsangelegenheiten. 
Die Entscheidung, durch welche die Gewährung der Alterszulage, 
bezw. das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt wird, wirkt auf die 
Dauer eines Jahres. Ergeben sich nach Ablauf dieses Zeitraumes von 
neuem Bedenken hinsichtlich des pflichtmäßigen Verhaltens des Lehrers 
bezw. der Lehrerin, so kann die Gewährung der Alterszulage bezw. das 
Einrücken in eine höhere Stufe jedesmal auf ein weiteres Jahr ausge- 
setzt werden. 
§ 13. Die Gewährung der Alterszulagen nach Maßgabe der Vor- 
schriften der gegenwärtigen Verordnung richtet sich nach dem Anfangs- 
termin der Dienstzeit. 
Als solcher gilt der 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem 
u) der Lehrer nach bestandener Prüfung der Anstellungsfähigkeit 
am Seminar zu Neukloster oder Lübtheen bezw. die zur Zeit des 
Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung angestellten Lehrer 
auch ohne diese Prüfung,
	        
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