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12. Im Namen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Wir Johann Albrecht, pp,
Regent des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin,
wollen die hier angeheftete Ordnung der an dem Lehrerseminar zu Lübtheen
abzuhaltenden Prüfung für die Lehramtsbefähigung der Lehrer an ritter—
und landschaftlichen Landschulen hierdurch genehmigen und bestätigen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Großherzoglichen Insiegel.
Gegeben durch das Großherzogliche Ministerium,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
Schwerin, den 10. August 1900.
(Siegel.) Johann Albrecht.
von Amsberg.
Bestätigung
der Prüfungsordnung für das
Seminar zu Lübtheen.
Ordnung
der Prüfung für die Lehramtsbefähigung der Lehrer an ritter= und
landschaftlichen Landschulen bei dem Großherzoglichen Lehrerseminar
zu Lübtheen.
A. Drdnung der Entlasfungsprüfung.
§ 1. Zweck der Entlassungsprüfung.
Durch die Entlassungsprüfung soll unter Mitberücksichtigung der
Klassenleistungen festgestellt werden, ob der Seminarist das Maß der
wissenschaftlichen und pädagogischen Vorbildung erreicht hat, welches zur
Verwaltung eines öffentlichen Schulamtes an den evangelisch-lutherischen.
ritter= und landschaftlichen Landschulen des Landes befähigt.
§ 2. Die Prüfungsbehörde.
1. Die Prüfungsbehörde besteht aus den Mitgliedern des Seminar-
kuratoriums, dem Direktor und denjenigen Lehrern, welche im Seminar
Unterricht erteilen. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist zugleich vom
Großherzoglichen Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten,
bestellter Regierungskommissar, ein anderes Mitglied des Kuratoriums ist
vom Oberkirchenrate beauftragter kirchlicher Kommissar.
Den beim Großherzoglichen Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten, bestellten Referenten in Schulsachen steht die Teilnahme
an der Prüfung mit beratender Stimme zu.