Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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12. Im Namen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Wir Johann Albrecht, pp, 
Regent des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, 
wollen die hier angeheftete Ordnung der an dem Lehrerseminar zu Lübtheen 
abzuhaltenden Prüfung für die Lehramtsbefähigung der Lehrer an ritter— 
und landschaftlichen Landschulen hierdurch genehmigen und bestätigen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Großherzoglichen Insiegel. 
Gegeben durch das Großherzogliche Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
Schwerin, den 10. August 1900. 
(Siegel.) Johann Albrecht. 
von Amsberg. 
Bestätigung 
der Prüfungsordnung für das 
Seminar zu Lübtheen. 
Ordnung 
der Prüfung für die Lehramtsbefähigung der Lehrer an ritter= und 
landschaftlichen Landschulen bei dem Großherzoglichen Lehrerseminar 
zu Lübtheen. 
A. Drdnung der Entlasfungsprüfung. 
§ 1. Zweck der Entlassungsprüfung. 
Durch die Entlassungsprüfung soll unter Mitberücksichtigung der 
Klassenleistungen festgestellt werden, ob der Seminarist das Maß der 
wissenschaftlichen und pädagogischen Vorbildung erreicht hat, welches zur 
Verwaltung eines öffentlichen Schulamtes an den evangelisch-lutherischen. 
ritter= und landschaftlichen Landschulen des Landes befähigt. 
§ 2. Die Prüfungsbehörde. 
1. Die Prüfungsbehörde besteht aus den Mitgliedern des Seminar- 
kuratoriums, dem Direktor und denjenigen Lehrern, welche im Seminar 
Unterricht erteilen. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist zugleich vom 
Großherzoglichen Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, 
bestellter Regierungskommissar, ein anderes Mitglied des Kuratoriums ist 
vom Oberkirchenrate beauftragter kirchlicher Kommissar. 
Den beim Großherzoglichen Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten, bestellten Referenten in Schulsachen steht die Teilnahme 
an der Prüfung mit beratender Stimme zu.
	        
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