Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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6) die Lehrerin nach Erlangung eines der in §l gedachten Zeugnisse 
im öffentlichen Schuldienste angestellt worden ist. 
Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des vor- 
stehenden Absatzes ist anzusehen die Anstellung als Lehrer oder Hülfs- 
lehrer bezw. als Lehrerin oder Hülfslehrerin 
1. an einer staatlichen Anstalt (Lehrerseminar, Blindenanstalt, 
Taubstummenanstalt, Irrenanstalt, Anstalt für geistesschwache 
Kinder, Landesstrafanstalt zu Dreibergen, Ackerbauschule zu 
Dargun usw.), 
2. an dem Rettungshause zu Gehlsdorf bei Nostock, 
3. an einer aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen 
Landesmitteln oder aus Mitteln der Stadt oder der Ortsobrig- 
keit unterstützten Privatschule, 
1. an einer von der Stadt oder der Ortsobrigkeit errichteten oder 
aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen Landesmitteln 
oder aus Mitteln der Stadt oder der Ortsobrigkeit unterstützten 
höheren Knaben= oder Mädchenschule oder Mittelschule bezw. an 
einem von der Stadt errichteten oder aus Mitteln des Staates 
oder der Stadt unterstützten, zur Abhaltung von Entlassungs- 
prüfungen für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar. 
Als von der Stadt oder von der Ortsobrigkeit unterstützt ist im 
Sinne der vorstehenden Absätze 3 und 4 eine Schule oder ein Lehrerinnen- 
Seminar anzusehen, wenn die Stadt oder die Ortsobrigkeit verpflichtet 
ist, zu den Unkosten der Schule bezw. des Seminars aus öffentlichen 
Mitteln dauernd Beiträge zu leisten und das Bestehen der Schule oder 
des Seminars von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, für den Zweck der gegenwärtigen Verordnung als im 
öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist. 
§ 14. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt diejenige Zeit nicht 
in Anrechnung, welche der Lehrer bezw. die Lehrerin nicht in Mecklen- 
burg-Schwerin im Schuldienste oder in Mecklenburg-Schwerin nicht im 
öffentlichen Schuldienste zugebracht hat. 
Diejenige Zeit, welche der Lehrer bezw. die Lehrerin im Schuldienst 
außerhalb des Landes angestellt gewesen ist, kommt nur dann in An- 
rechnung, wenn die Anrechnung bei der Anstellung zugesichert ist. 
Dem Schuldienste in Mecklenburg-Schwerin steht der Schuldienst 
im Auslande gleich, wenn Wir den Lehrer bezw. die Lehrerin unter Vor- 
behalt der Zurückberufung zur Verwaltung einer Schulstelle im Ausland 
entsenden. 
Es bleibt Unserem Ermessen vorbehalten, dem Schuldienst im Groß- 
herzogtum Mecklenburg-Schwerin den Schuldienst im Großherzogtum 
Mecklenburg-Strelitz gleichzustellen. 
Außerdem wird die Zeit angerechnet, welche ein Lehrer nach er- 
langter Anstellungsfähigkeit in einem mit einem Schulamte nicht ver- 
bundenen Kirchenamte im Lande zugebracht hat.
	        
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