Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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29 3. Verordnung vom 12. August 1912 zur Abänderung der Verord- 
nung vom 30. Oktober 1908, betr. das Diensteinkommen und die 
Pensionierung der seminaristisch gebildeten Lehrer und der Lehre- 
rinnen an den Volks= und Bürgerschulen der Flecken im Domanium. 
Wir verordnen zur Abänderung der Verordnung vom 30. Oktober 
1908, betreffend das Diensteinkommen pp. der Lehrer und der Lehrerinnen 
an den Volks= und Bürgerschulen der Flecken im Domanium (Rbl. 1908 
Nr. 33), was folgt: 
Artikel I. 
An die Stelle der §§ 3 und 4 der Verordnung treten die folgenden 
Bestimmungen: 
§ 3. Das Diensteinkommen der Lehrer beträgt jährlich: 
in den ersten 3 Dienstjahren mindestens 1300 Mk. 
nach vollendeten 3 „ „ 1100 „ 
1 7*7 6 * 77 1 600 7* 
77 1 9 77 - 1800 77 
77 77 12 8 77 2000 1 
77 77 1 6 * 7“ 2200 77 
1 11 20 11 77 2100 7’ 
„ 24 „ 2600 
§ 1. Das Diensteinkommen der Lehrerinnen beträgt jährlich: 
in den ersten 3 Dienstjahren mindestens 1000 Mk. 
nach vollendeten 3 „ » 1100 „ 
7“ 45 6 L *% 1200 7 
» « 10 7“ *“ 1300 7"7 
„J „ 14 » « 1100 „ 
4 » 18 « » 1600 « 
Artikel II. 
Die in einzelnen Flecken durch die Schulordnung festgesetzte Be— 
freiung der Lehrer von der Zahlung des Schulgeldes für ihre Kinder 
wird aufgehoben. 
Für die bereits angestellten Lehrer bewendet es jedoch bei der be— 
stehenden Befreiung, sofern sie binnen 1 Wochen nach der Veröffentlichung 
dieser Verordnung dem Großherzoglichen Amte gegenüber erklären, daß sie 
bei der bisherigen Gehaltsordnung auf Grund des § 3 der? Verordnung 
vom 30. Oktober 1908 zu verbleiben wünschen. 
Artikel III. 
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1911 ab in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
294. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 27. März 1913, 
betr. Holzverkauf der Domaniallandschullehrer (Vgl. Nr. 153. 244.) 
Nach der Bestimmung in § 1, Absatz 2 der Verordnung vom 
23. Februar 1892, betr. die Veräußerung der Feuerungsdeputate der 
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