Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Domaniallandschullehrer, ist es den Lehrern, welche Inhaber von Familien— 
schulstellen sind, nicht gestattet, von dem ihnen gelieferten Feuerungs— 
deputat vor Ablauf des Jahres, für welches das Deputat gegeben ist, 
etwas zu eigenem Nutzen zu verkaufen. In den letzten Jahren haben 
sich die Anträge der Lehrer gemehrt, welche gebeten haben, ihnen unter 
Entfreiung von der genannten Bestimmung den Verkauf eines mehr oder 
weniger großen Teiles ihres Holzdeputats im voraus zu gestatten. D 
es nicht möglich ist, von hieraus die Verhältnisse im einzelnen Fall zu 
prüfen, so werden die Aemter hierdurch bis auf weiteres ermächtigt, den 
Lehrern auf ihren Antrag den Verkauf eines Teiles ihres Holzdeputats 
nach Anhörung der Gemeinden zu gestatten, 
1. wenn nach amtlicher Feststellung vorliegt, daß ein gleiches 
Quantum aus der vorjährigen Holzlieferung ersport ist, mitbin 
unter der Bedingung, daß für das verkaufte Holz ein gleiches 
Quantum aus der vorjährigen Holzlieferung eingestellt wird, 
oder 
. wenn es nach amtlicher Feststellung sich empfiehlt, anstatt des 
Holzes Kohlen oder Briketts zur Heizung des Schulzimmers zu 
verwenden, mithin unter der Bedingung, daß für das verkaufte 
Holz ein gleichwertiger Ersatz an Kohlen oder Briketts eingestellt 
wird. 
Die Ausführung ist durch das Amt und die Gemeinde in geeigneter 
Weise zu überwachen. 
Auf diejenigen Lehrer, welche Inhaber von Familienschulstellen 
nicht sind, findet diese Verordnung keine Anwendung. 
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295. Verordnung vom 29. Mai 1913 zur Abänderung und Ergänzung 
der Verordnung, betr. die Beteiligung der Gemeinden im Do- 
maninm an den Ortsschulen, vom 29. Juni 18609. 
Wir verordnen unter Aufhebung der Verordnung vom 26. Oktober 
1907 zur Abänderung und Ergänzung Unserer V. O., betr. die Beteiligung 
der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen, vom 29. Juni 1869 
(RBl. 1907 Nr. 36) was folgt: 
Artikel I. 
Der § 4 der V. O. vom 29. Juni 1969 erhält folgenden Zusatz: 
Eine Ablösung der unentgeltlichen Bestellungspflicht kann in Fällen der 
Verpachtung oder der dauernden Abtrennung von Schullndereien durch 
eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Lehrer erfolgen. 
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des zuständigen Amts, 
welches darüber zuvor an Unsere Ministerien des Innern und Abteilung 
für Unterrichtsangelegenheiten zu berichten hat. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, oder findet sie keine 
Genehmigung, so kann die Ablösung — bei teilweiser Verpachtung oder 
bei teilweiser dauernder Abtrennung auch hinsichtlich der von der Ver- 
pachtung oder der Abtrennung ausbeschiedenen Ländereien — auf Be-
	        
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