Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 340 —. 
296. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 19. Oktober 1880, 
betr. Beschwerdeführung. 
Das Ministerium findet sich veranlaßt, dem Amte — — zu er- 
öffnen: 
Das Amt hat die zu demselben gehörigen Domanial-Schullehrer 
darauf hinzuweisen, daß sie zur Anstellung von Klagen, welche ein ding- 
liches Recht des Klägers an den Gebäuden oder Ländereien der Schulen 
in den Domanial-Ortschaften zur Voraussetzung haben, nicht berechtigt sind, 
vielmehr dem Amte, wenn zur Erhebung einer derartigen Klage Veran- 
lassung vorliegt, behufige Anzeige zu machen haben. 
Weiter hat das Amt den betreffenden Domanial-Schullehrern auf- 
zugeben, daß dieselben, wenn gegen sie als Besitzer solcher Gebäude und 
Ländereien eine Klage erhoben ist, sofort dem Amte Mitteilung machen. 
In letzterem Falle hat das Amt den beklagten Schullehrer mit entsprechen- 
der Instruktion dahin zu versehen, daß derselbe in dem Prozesse in Maß- 
gabe des § 73 der Zivil-Prozeßordnung ein Verhalten beobachtet, welches. 
geeignet ist, den Beklagten von der Klage, soweit sie sich auf Ansprüche 
bezieht, welche aus dem beklagtischen Besitze als solchem abgeleitet sind, 
baldtunlichst zu entfreien, auch den Beklagten im Fortgange des Prezesses 
mit geeignetem Rat zu unterstützen und nach Befinden an das unter- 
zeichnete Ministerium zu berichten. 
297. Rundschreiben der Ministerien der Finanzen und des Unterrichts- 
vom 19. Oktober 1893, betr. Beschwerdeinstanzen. 
Den Großherzoglichen Aemtern wird hierdurch notifiziert, daß über 
Streitigkeiten der Schullehrer mit den Zeitpächtern derjenigen Höfe, welche 
sich in der Verwaltung des mitunterzeichneten Finanzministeriums, Ab- 
teilung für Domainen und Forsten, befinden, wegen hofpachtkontraktlicher 
Leistungen der Pächter an die Lehrer im Verwaltungswege in erster 
Instanz die Aemter, in der Rekursinstanz die unterzeichneten Ministerien 
gemeinschaftlich mit der Maßgabe entscheiden, daß die Beschwerde des. 
Pächters über die Entscheidung des Amts an das Finanz-Ministerium, 
Abteilung für Domainen und Forsten und die des Schullehrers an das 
Ministerium Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu richten ist. 
Die Aemter haben in ihren betreffenden Entscheidungen den In- 
stanzenzug zu erwähnen. 
298. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. Januar 1894, 
betr. Beschwerdeinstanzen. 
Bei Mitteilung eines Abdrucks der C.-V. des Großherzoglichen 
Finanz-Ministeriums und des unterzeichneten Ministeriums an die Großh. 
Aemter vom 19. Oktober v. J., betr. Streitigkeiten über die pacht- 
kontraktlichen Leistungen an die Lehrer seitens der Pächter derjenigen Höfe, 
welche in der Verwaltung des Großherzoglichen Finanzministeriums,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.