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3. die auf Vorschlag der Stände von Uns angestellten Beamten;
4. die Beamten der Landarbeitshausverwaltung;
5. die Beamten Unserer Eisenbahnverwaltung;
6. die Beamten, auf welche das Gesetz, betreffend die Rechts—
verhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 Anwendung
findet;
7. den Landesrabbiner.
§ 4. Als landesherrliche Verwaltung im Sinne des § 1 ist auch
die Uns zustehende Verwaltung der Landeskirche anzusehen. Im übrigen
findet die Verordnung auf Geistliche, Küster, Kantoren und Organisten
in dieser Eigenschaft keine Anwendung.
§ 5. Die Vorschriften der 8S8 9 bis 11, 13, 17 bis 22 über die
Dienstvergehen und deren Bestrafung durch Ordnungsstrafen sowie die
Vorschrift des § 59 über die Entlassung eines Beamten ohne vorauf-
gegangenes Disziplinarverfahren finden entsprechende Anwendung auf:
1. Beamte, die ihr Amt nur kraft Auftrags verwalten;
2. Beamte, die nicht auf einer bestimmten Dienststelle und nicht als
etatmäßige Beamte angestellt sind, z. B. nicht etatmäßige Assessoren
und Gehülfen, Referendare und andere im Vorbereitungsdienste
beschäftigte Beamte.
Die Vorschriften über die Bestrafung der Dienstvergehen durch
Ordnungsstrafen finden auch entsprechende Anwendung auf die zur Aus-
übung amtlicher Verrichtungen berufenen, aber zu Unserer Verwaltung
nicht in der Stellung eines Beamten, sondern nur in dem privatrechtlichen
Verhältnisse eines Dienstverpflichteten stehenden Personen.
§ 6. Oberste Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind
für die Beamten ihres Dienstbereichs:
das Staatsministerium, die einzelnen Ministerien, das Militär-=
Departement, die Oberste Verwaltungsbehörde Unseres Haushalts
und der Oberkirchenrat.
& 7. Zustellungen erfolgen in dem durch diese Verordnung ge-
regelten Verfahren unter entsprechender Anwendung der für Zustellungen
von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren maßgebenden Vorschriften.
Die einer Behörde oder einem Beamten, von denen eine Zustellung aus-
geht, zugewiesenen Subaltern= und Unterbeamten stehen im Sinne dieser
Vorschriften den Gerichtsschreibern bezw. Gerichtsdienern gleich.
Hat ein Beamter, an den eine Zustellung erfolgen soll, seinen
dienstlichen Wohnsitz verlassen, so erfolgt, wenn sein Aufenthalt unbe-
kannt ist, oder der Beamte sich außerhalb des Reichsgebietes aufhält,
die Zustellung in der letzten Wohnung des Beamten an dessen dienstlichem
Wohnorte.
§S.Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden
darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Beamter aus seinem
Amte zu entfernen, einstweilig oder endgültig in den Ruhestand zu ver-
setzen oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, sowie über die
Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung der vor den
Gerichten geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.