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Disziplinarkammer ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds; eine
Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
8 44. Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkammer ist
nicht öffentlich.
8 15. Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche
Inhalt der Anklageschrift von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft
vorgetragen.
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht er die den Gegen—
stand der Anschuldigung bildenden Tatsachen zu und bestehen gegen die
Glaubwürdigkeit seines Geständnisses keine Bedenken, so kann die
Disziplinarkammer beschließen, daß eine Beweisaufnahme nicht statt—
finden soll.
Anderenfalls gibt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer
aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der
bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit
sie sich auf die in der Anklageschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte
bezieht.
Die Berichterstattung und die Vernehmung des Angeschuldigten
geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen.
Die Disziplinarkammer beschließt, ob und in welchem Umfange
noch eine weitere Beweisaufnahme erfolgen soll, ohne hierbei durch An-
träge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
Zum Schluß erhalten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und
sodann der Angeschuldigte zu ihren Ausführungen und Anträgen das
Wort. Dem Vertreter der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Er-
widerung zu; dem Angeschuldigten gebührt das letzte Wort.
§ 46. Die Disziplinarkammer kann nach freiem Ermessen vor
oder im Laufe der mündlichen Verhandlung die Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen außerhalb der mündlichen Verhandlung durch ein
beauftragtes Mitglied oder einen ersuchten Richter oder in der mündlichen
Verhandlung anordnen. Sie erläßt die hierfür sowie für die Herbei-
schaffung anderer Beweismittel erforderlichen Anordnungen und verlegt
nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag,
welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen muß auf
Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten
in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der
Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen in der mündlichen Verhandlung
verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders er-
schwert sein wird.
Die Aussage eines außerhalb der mündlichen Verhandlung ver-
nommenen Zeugen oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nicht in
Gemäßheit des Absatzes 2 in der mündlichen Verhandlung erfolgen
muß, ist, sofern es der Vertreter der Staatsanwaltschaft oder der Ange-
schuldigte beantragt oder die Disziplinarkammer es für erforderlich er-
achtet, zu verlesen.