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Für das Beweisverfahren sind im übrigen die Vorschriften der
Strafprozeßordnung maßgebend. Dies gilt insbesondere von der Vor—
ladung der Zeugen und Sachverständigen sowie deren Bestrafung im Falle
des Ungehorsams. Ueber die Beeidigung eines Zeugen oder Sachver-
ständigen entscheidet, soweit nicht ein gesetzliches Hindernis entgegensteht,
die Disziplinarkammer nach ihrem freien Ermessen.
8 47. Bei ihrer Entscheidung hat die Disziplinarkammer nach
ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise
geschöpften Ueberzeugung zu beurteilen, inwieweit die Anschuldigung für
begründet zu erachten ist.
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinar—
kammer den Angeschuldigten frei.
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Disziplinarkammer
statt auf Entfernung aus dem Amte auf eine Ordnungsstrafe erkennen.
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird
in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden
ist, oder spätestens innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage ver-
kündet. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschuldigten
zugestellt.
8 48. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll auf-
genommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen
Ergebnisse der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von
dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.
c. Verfahren in zweiter Instanz und Wiederaufnahme
des Verfahrens.
§& 19. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht sowohl
dem Vertreter der Staatsanwaltschaft als dem Angeschuldigten die Be-
schwerde an das Staatsministeristm zu.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß von der
Disziplinarkammer eine gesetzliche Vorschrift oder ein Rechtsgrundsatz
oder eine Verwaltungsvorschrift oder ein Verwaltungsgrundsatz nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist.
§ 50. Die Beschwerde muß innerhalb der Einlegungsfrist zu
Protokoll oder schriftlich bei der Disziplinarkammer eingelegt und bis
zum Ablaufe der Rechtfertigungsfrist schriftlich gerechtfertigt werden.
Von seiten des Angeschuldigten kann dies auch durch einen BevMoll-
mächtigten geschehen.
Die Einlegungs= sowie die Rechtfertigungsfrist betragen je zwei
Wochen. Die Einlegungsfrist beginnt für den Vertreter der Staats-
anwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung
verkündet, für den Angeschuldigten mit dem Ablaufe des Tages, an
welchem ihm die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist.
Die Rechtfertigungsfrist beginnt mit dem Ablaufe der Einlegungsfrist.
§ 51. Die Einlegung der Beschwerde und die etwa eingegangene
Beschwerdeschrift wird dem Gegner zugestellt.