Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Den auf Kündigung angestellten Beamten ist bis zum Ablaufe der 
Kündigungsfrist ihr volles Diensteinkommen zu belassen, wenn sie vor 
jenem Zeitpunkte aus dem Dienste entlassen werden. 
3. Vorläufige Enthebung vom Amte. 
§* 60. Die vorläufige Enthebung eines Beamten von seinem Amte 
kann von der obersten Dienstbehörde verfügt werden: 
1. wenn gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens 
vorliegt; 
2. wenn gegen den Beamten wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens das Hauptverfahren im Strafverfahren eröffnet ist. 
In dringenden Fällen können, vorbehältlich der Genehmigung der 
obersten Dienstbehörde, auch die zunächst vorgesetzten Behörden oder Be- 
amten die vorläufige Enthebung vom Amte verfügen. 
§ 61. Wird gegen den Beamten im Strafverfahren die Unter- 
suchungshaft verhängt oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so tritt 
für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung vom Amte von Rechts 
wegen ein. 
1. Besondere Bestimmungen über die Defekte 
der Beamten. 
§ 62. Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privat- 
vermögen, welche bei landesherrlichen Kassen oder anderen landesherrlichen 
Verwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von der Aufsichtsbehörde zu 
bewirken. Aufsichtsbehörde ist die Behörde oder der Beamte, zu deren 
Geschäftskreise die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder Verwaltung 
gehört. 
§& 63. Von der Aussichtsbehörde ist zugleich festzustellen, ob ein 
landesherrlicher Beamter und eintretenden Falls welcher Beamte nach 
den Vorschriften des § 70 für den Defekt zu haften hat, und bei einem 
Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde 
zu berechnen ist. 
§ 61. Ebenso hat die Aufsichtsbehörde die Defekte an solchem 
öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer 
landesherrlichen Kasse oder anderen landesherrlichen Verwaltung gebracht 
zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam 
eines landesherrlichen Beamten gekommen ist. 
§ 65. Die Aussichtsbehörde kann sich bei der Feststellung der 
Hilfe eines Rechnungs= oder Revisionsbeamten bedienen. 
§ 66. Uleber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz 
verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der 
Aufsichtsbehörde ein mit Gründen versehener Beschluß abzufassen. 
& 67. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere 
Beschlüsse abfassen, wenn ein Teil des Defekts sofort klar ist, der andere 
Teil aber noch weitere Ermittelungen notwendig macht, ingleichen, wenn 
unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der 
anderen noch zweifelhaft ist. 
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