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Den auf Kündigung angestellten Beamten ist bis zum Ablaufe der
Kündigungsfrist ihr volles Diensteinkommen zu belassen, wenn sie vor
jenem Zeitpunkte aus dem Dienste entlassen werden.
3. Vorläufige Enthebung vom Amte.
§* 60. Die vorläufige Enthebung eines Beamten von seinem Amte
kann von der obersten Dienstbehörde verfügt werden:
1. wenn gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens
vorliegt;
2. wenn gegen den Beamten wegen eines Verbrechens oder
Vergehens das Hauptverfahren im Strafverfahren eröffnet ist.
In dringenden Fällen können, vorbehältlich der Genehmigung der
obersten Dienstbehörde, auch die zunächst vorgesetzten Behörden oder Be-
amten die vorläufige Enthebung vom Amte verfügen.
§ 61. Wird gegen den Beamten im Strafverfahren die Unter-
suchungshaft verhängt oder eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so tritt
für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung vom Amte von Rechts
wegen ein.
1. Besondere Bestimmungen über die Defekte
der Beamten.
§ 62. Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privat-
vermögen, welche bei landesherrlichen Kassen oder anderen landesherrlichen
Verwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von der Aufsichtsbehörde zu
bewirken. Aufsichtsbehörde ist die Behörde oder der Beamte, zu deren
Geschäftskreise die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder Verwaltung
gehört.
§& 63. Von der Aussichtsbehörde ist zugleich festzustellen, ob ein
landesherrlicher Beamter und eintretenden Falls welcher Beamte nach
den Vorschriften des § 70 für den Defekt zu haften hat, und bei einem
Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde
zu berechnen ist.
§ 61. Ebenso hat die Aufsichtsbehörde die Defekte an solchem
öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer
landesherrlichen Kasse oder anderen landesherrlichen Verwaltung gebracht
zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam
eines landesherrlichen Beamten gekommen ist.
§ 65. Die Aussichtsbehörde kann sich bei der Feststellung der
Hilfe eines Rechnungs= oder Revisionsbeamten bedienen.
§ 66. Uleber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz
verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der
Aufsichtsbehörde ein mit Gründen versehener Beschluß abzufassen.
& 67. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere
Beschlüsse abfassen, wenn ein Teil des Defekts sofort klar ist, der andere
Teil aber noch weitere Ermittelungen notwendig macht, ingleichen, wenn
unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der
anderen noch zweifelhaft ist.
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