Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 68. Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, 
so ist der Beschluß nach Maßgabe der §§ 72 und 73 vollstreckbar. 
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung 
der obersten Dienstbehörde und wird erst nach deren Genehmigung voll- 
streckbar. 
Von dem Beschlusse ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich 
Kenntnis zu geben. 
Der obersten Dienstbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen, 
einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. 
§& 69. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, 
welche Vollstreckungs= oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des 
Defektes zu ergreifen sind. 
§ 70. Der Beschluß kann gerichtet werden: 
I. auf die sofortige vorläufige Enthebung desjenigen Beamten, bei 
welchem sich der Defekt ergeben hat, vom Amte; 
auf Hinwegnahme, auf Beschlagnahme und auf Versiegelung 
aller Bücher, Akten und Papiere, Gelder oder Geldeswerte, 
welche der Beamte als solcher im Besitz oder Gewahrsam hat; 
II. auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatze des Defekts und 
*ii 
. gegen jeden Beamten, welcher hinsichtlich des Defekts der 
Unterschlagung als Täter oder Teilnehmer nach der lUleber- 
zeugung der den Beschluß fassenden Behörde überführt ist; 
2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse 2c. zur 
Verwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen 
Defekts, 
lb) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder 
Ausgabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem 
Transport von Kassengeldern oder anderen Gegenständen 
vermöge seiner dienstlichen Stellung teilzunehmen hatte, 
jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam gekommenen 
Betrages, 
sofern der Defekt nach der Ueberzeugung der den Beschluß 
fassenden Behörde durch grobes Versehen entstanden ist. 
Das gleiche gilt gegen die in § 64 genannten Beamten 
in den daselbst bezeichneten Fällen. 
71. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung 
des een beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie 
eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben dieselben wegen 
Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die 
Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung zunächst nicht in 
die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt. 
8§ 72. Sovweit der Beschluß die im § 70 unter I bezeichneten 
Maßregeln betrifft, wird er im Verwaltungswege vollzogen; es findet 
insoweit gegen den Beschluß, sofern er nicht von der obersten Dienst- 
behörde ausging, die Beschwerde, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, an 
die oberste Dienstbehörde statt.
	        
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