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Soweit der Beschluß die in § 70 unter II und in § 71 bezeichneten
Maßregeln betrifft, hat er die Bedeutung eines von einer zur Verfügung
von Zwangsvollstreckungen befugten nicht gerichtlichen Behörde ausge-
fertigten Schuldtitels.
Die Vollstreckungsklausel wird von der Behörde, die den Beschluß
erlassen hat, erteilt.
§ 73. Gegen den Beschluß, durch welchen ein Beamter zur Er-
stattung eines Defekts für verpflichtet erklärt wird (§§ 66 und 69),
steht dem Beamten sowohl hinsichtlich des Betrages, als hinsichtlich der
Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde im Verwaltungswege der
Rechtsweg zu.
Die Beschreitung des Rechtswegs hemmt die Vollstreckung in der
Rogel nicht.
Die Frist zur Beschreitung des Rechtswegs ist eine Ausschlußfrist;
sie beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tage der dem Beamten ge-
schehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der
Beamte an seinem Wohnort nicht zu treffen ist, mit dem Tage, von
welchem der Beschluß datiert.
In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben
dem Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden
gegen den Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im
Zivilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten.
§ 74. Das Gericht kann auf Antrag des Beamten die einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, wenn der Beamte glaub-
haft macht, daß die Vollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nach-
teil zur Folge haben würde, und wenn der Beamte außerdem genügende
Sicherheit stellt.
8& 75. Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß
ein Beamter, bei welchem sich ein Defekt gefunden hat, sich auf flüchtigen
Juß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatz des Defekts
entziehen werde, so kann die Aufsichtsbehörde, auch wenn sie nicht die
Eigenschaft der obersten Dienstbehörde hat, den pfändbaren Teil des
Gehalts und nötigenfalls das übrige Vermögen des Beamten vorläufig
in Beschlag nehmen.
Der vorgesetzten obersten Dienstbehörde ist ungesäumt Anzeige zu
machen und deren Genehmigung einzuholen.
§ 76. Ist von der Aufsichtsbehörde gemäß § 75 eine Beschlag-
mahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten
anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den §8 66
und 69 vorgesehene Beschluß beizubringen sei.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren
Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; anderenfalls
kommen die Bestimmungen des § 73 zur Anwendung.
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