Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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IV. Unfreiwillige Versetzung auf ein anderes Amt oder in den Ruhestand. 
1. Versetzung auf ein anderes Amt. 
§ 77. Ein Beamter muß die Versetzung auf ein anderes seiner- 
Berushihing entsprechendes Amt von nicht geringerem Range bei 
Fortgewährung seines bisherigen Diensteinkommens und mit Vergütung 
der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen, wenn das. 
dienstliche Bedürfnis, über welches lediglich die oberste Dienstbehörde 
entscheidet, es erfordert. 
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn 
eine Veränderung in den anrechnungsfähigen Naturaldienstbezügen (Dienst- 
wohnung, Dienstkompetenz 2c.) stattfindet, wenn die Gelegenheit zur Ver- 
waltung von Nebenämtern entzogen wird oder wenn die Ortszulage oder 
der Bezug der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit 
diesen Unkosten fortfällt. 
2. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand. 
§ 78. Ein Beamter kann unter Bewilligung des vorschriftsmäßigen 
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von 
ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Behörden oder einer 
Veränderung ihres Geschäftsbereichs aufhört. 
§ 79. Außer in dem im § 78 bezeichneten Falle können von 
Uns jederzeit mit Gewährung des vorschriftsmäßigen Wartegeldes einst- 
weilig in den Ruhestand versetzt werden: 
Die Vorstände der in § 6 bezeichneten Behörden, die 
Ministerialdirektoren, der Vizekanzler der Landesuniversität, der 
Intendant Unseres Hoftheaters, der Gesandte am Königlich 
Preußischen Hofe und sonstige diplomatische Vertreter. 
Wir behalten Uns vor, diese Vorschrift auf andere Beamte, denen- 
eine besondere Vertrauensstellung zukommt, auszudehnen. 
§ 80. Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des der Berechnung 
der Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens. Würde jedoch 
dem Beamten im Falle seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand 
eine höhere Pension zu bewilligen sein, so erhöht sich das Wartegeld auf 
den Betrag der Pension. 
Auf die Zahlung des Wartegeldes finden die Vorschriften über die 
Zahlung des Gehalts entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere 
von den Vorschriften über die Zahlung des Sterbevierteljahrs und der 
Gnadenvierteljahre beim Ableben des Beamten. 
Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes 
beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, in welchem dem Beamten die 
Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand und die 
Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. 
§ 81. Der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte ist bei 
Verlst des Wartegeldes zur Annahme eines ihm übertragenen Amtes 
in Unserem Dienste unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter 
denen er nach § 77 die Versetzung auf ein anderes Amt sich gefallen 
lassen muß.
	        
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