— 356 —
IV. Unfreiwillige Versetzung auf ein anderes Amt oder in den Ruhestand.
1. Versetzung auf ein anderes Amt.
§ 77. Ein Beamter muß die Versetzung auf ein anderes seiner-
Berushihing entsprechendes Amt von nicht geringerem Range bei
Fortgewährung seines bisherigen Diensteinkommens und mit Vergütung
der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen, wenn das.
dienstliche Bedürfnis, über welches lediglich die oberste Dienstbehörde
entscheidet, es erfordert.
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn
eine Veränderung in den anrechnungsfähigen Naturaldienstbezügen (Dienst-
wohnung, Dienstkompetenz 2c.) stattfindet, wenn die Gelegenheit zur Ver-
waltung von Nebenämtern entzogen wird oder wenn die Ortszulage oder
der Bezug der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit
diesen Unkosten fortfällt.
2. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.
§ 78. Ein Beamter kann unter Bewilligung des vorschriftsmäßigen
Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von
ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Behörden oder einer
Veränderung ihres Geschäftsbereichs aufhört.
§ 79. Außer in dem im § 78 bezeichneten Falle können von
Uns jederzeit mit Gewährung des vorschriftsmäßigen Wartegeldes einst-
weilig in den Ruhestand versetzt werden:
Die Vorstände der in § 6 bezeichneten Behörden, die
Ministerialdirektoren, der Vizekanzler der Landesuniversität, der
Intendant Unseres Hoftheaters, der Gesandte am Königlich
Preußischen Hofe und sonstige diplomatische Vertreter.
Wir behalten Uns vor, diese Vorschrift auf andere Beamte, denen-
eine besondere Vertrauensstellung zukommt, auszudehnen.
§ 80. Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des der Berechnung
der Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens. Würde jedoch
dem Beamten im Falle seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand
eine höhere Pension zu bewilligen sein, so erhöht sich das Wartegeld auf
den Betrag der Pension.
Auf die Zahlung des Wartegeldes finden die Vorschriften über die
Zahlung des Gehalts entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere
von den Vorschriften über die Zahlung des Sterbevierteljahrs und der
Gnadenvierteljahre beim Ableben des Beamten.
Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes
beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, in welchem dem Beamten die
Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand und die
Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist.
§ 81. Der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte ist bei
Verlst des Wartegeldes zur Annahme eines ihm übertragenen Amtes
in Unserem Dienste unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter
denen er nach § 77 die Versetzung auf ein anderes Amt sich gefallen
lassen muß.