Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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§ 82. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört, abgesehen 
won dem Falle seines Verlustes nach Maßgabe des § S1, auf;: 
1. wenn der Beamte in Unserem Dienste mit einem dem früher 
von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen 
Diensteinkommen wieder angestellt wird; 
2. wenn der Beamte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert; 
3. wenn der Beamte ohne Unsere Genehmigung seinen Wohnsitz 
außerhalb des Deutschen Reichs verlegt; 
1. wenn der Beamte entlassen wird; 
5. wenn der Beamte in den dauernden Ruhestand versetzt wird. 
8 83. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht: 
wenn und solange der Beamte in Unserem Dienste, im Dienste 
des Reichs, eines deutschen Bundesstaates, einer Gemeinde oder 
im sonstigen öffentlichen Dienste ein Diensteinkommen bezieht, 
insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter 
Oinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Be- 
amten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand be- 
zogenen Diensteinkommens übersteigt. 
3. Versetzung in den Ruhestand. 
8§ 84. Ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr 
vollendet hat, kann auch gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt 
werden. 
Ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet 
hat und pensionsberechtigt geworden ist, kann die Versetzung in den 
Ruhestand verlangen. 
§ 85. Ein Beamter soll in den Ruhestand versetzt werden: 
1. wenn er durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges 
körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten 
dauernd unfähig ist; 
2. wenn er, ohne daß die Voraussetzungen für seine Dienstent- 
lassung im Wege des Disziplinarverfahrens gegeben sind, 
durch Vermögensverfall, insbesondere durch Eröffnung des 
Konkursverfahrens über sein Vermögen in eine Lage geraten 
ist, die sich mit seiner amtlichen Stellung nicht verträgt. 
§ 86. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Versetzung 
des Beamten in den Ruhestand nach Maßgabe der §& 84, 85 gegeben 
sind, steht der obersten Dienstbehörde zu und zwar im Einvernehmen mit 
Unserem Finanzministerium, sofern der Beamte pensionsberechtigt ist. 
8 87. Sucht der Beamte im Falle des § 85 oder auf Verlangen 
der vorgesetzten Behörde im Falle des § 81 seine Versetzung in den 
Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem Pfleger von der obersten 
Dienstbehörde unter Angabe der Gründe der Pensionierung und des 
etwa zu gewährenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der Fall einer Ver- 
setzung in den Ruhestand vorliege.
	        
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