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8 88. Erhebt der Beamte oder dessen Pfleger gegen die gemachte
Eröffnung innerhalb der Frist von einem Monat nach Empfang derselben
keine Einwendungen, so wird in derselben Weise verfügt, wie wenn er
seine Pensionierung selbst nachgesucht hätte.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des
Vierteljahrs, in welchem dem Beamten oder dessen Pfleger die Ver-
fügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt ist.
8 89. Werden innerhalb der im § 88 erwähnten Frist von einem
Monat gegen die Eröffnung Einwendungen erhoben, so wird die Ent-
scheidung von Uns durch Unser Staatsministerium erlassen.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des
Vierteljahrs, in welchem dem in den Ruhestand versetzten Beamten die
Entscheidung über seine Einwendungen zugestellt ist.
§ 90. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, von dem ab er
pensionsberechtigt geworden sein würde, dienstunfähig geworden, so kann
er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung der Formen, welche für
das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand
versetzt werden.
Sollten Wir es jedoch für angemessen erachten, dem Beamten eine-
Pension zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des
vorgedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann seine Pensionierung
nach den Vorschriften der §§ 86 bis 89 erfolgen.
V. Schlußbestimmungen.
§ 91. In Ansehung der Beamten, welche zur Zeit des Inkraft-
tretens dieser Verordnung zwar mit dem Vorbehalte der Kündigung-
jedoch mit der Absicht der Begründung eines dauernden Diensverhälmisses.
nach Maßgabe des § 1 angestellt sind, kommt die Uns vorbehaltene Be-
fugnis zur Aufkündigung des Dienstverhältnisses in Fortfall.
Welche Beamte unter diese Vorschrift fallen, bestimmt im Zweifek
das Staatsministerium.
§ 92. Unsere Befugnis, im Wege der Gnade das Disziplinar=
verfahren niederzuschlagen sowie eine Diszplinarstrafe zu mildern, umzu-
wandeln oder zu erlassen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
5 93. Die Befugnis der vorgesetzten Behörden und Beamten, im
Aufsichtswege einen Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten in einzelnen
Sachen anzuhalten und auf Kosten des säumigen Beamten die diesem
obliegende Handlung anderweitig beschaffen zu lassen, wird durch diese
Verordnung nicht berührt.
Vor der Vollstreckung der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen
bedarf es eines Gehörs des säumigen Beamten nicht, wenn ihm die-
Maßnahme für den Fall der Nichterledigung der ihm gemachten Auflage-
binnen einer bestimmten Frist angedroht ist.
§ 01. Die Verordnungen vom 5. Juni 1784, 31. März 1813
und 31. Januar 1817 betreffend „Ablegung der Rechenschaft von anver-
trautem Gute“ treten in Ansehung der unter diese Verordnung fallenden.
Beamten außer Kraft.