Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Während derselben hat der Direktor in dem Zimmer der Prüfung 
die Zensuren zur Einsichtnahme bereit zu halten, welche die Seminaristen 
im letzten Jahre ihres Seminarbesuchs erhalten haben. 
2. Von der gesamten mündlichen Prüfung sind diejenigen Semi— 
naristen zu befreien, deren Klassen- und Prüfungsleistungen im Katechismus, 
in der biblischen Geschichte, in der Pädagogik, im Aufsatz, in deutscher 
Sprache und im Rechnen und Mathematik mit dem uneingeschränkten 
Prädikat „gut“, in Weltgeschichte und Geographie mindestens mit „ge— 
nügend“ beurteilt sind, wenn ihr Fleiß und Betragen zu keinem schweren 
Tadel Anlaß gegeben hat. 
Ebenso können Befreiungen von der mündlichen Prüfung in ein— 
zelnen Fächern auf einen vom Direktor im Einverständnis mit den be— 
treffenden Fachlehrern gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Kuratoriums 
zugelassen werden, wenn die Klassenleistungen und die Prüfungsarbeiten, 
soweit letztere vorgeschrieben sind, mindestens mit „gut“ beurteilt sind. 
Zur Befreiung von der Prüfung in der Religion bedarf es in solchem 
Falle der Zustimmung des kirchlichen Kommissars. Auf die Katechese 
erstreckt sich die Befreiung nicht. 
3. Die Prüfung hält in jedem Gegenstande der Lehrer ab, welcher 
darin den Unterricht in der zur Entlassung stehenden Klasse erteilt hat. 
Für den Fall plötzlicher Behinderung des betreffenden Lehrers er— 
nennt der Vorsitzende nach Verständigung mit dem Seminardirektor einen 
Stellvertreter. Der Vorsitzende ist befugt, seinerseits Fragen an die 
Prüflinge zu richten und in einzelnen Fällen die Prüfung selbst zu über— 
nehmen. Das gleiche Recht steht den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums 
nach Verständigung mit dem Vorsitzenden zu. 
4. In jedem Gegenstande wird, ausgenommen im Gesange, der 
Regel nach eine halbe Stunde geprüft, doch kann diese Zeit auf Vorschlag 
des Direktors vom Vorsitzenden verlängert oder auch verkürzt werden, 
letzteres besonders dann, wenn viele Seminaristen von der mündlichen 
Prüfung in dem betreffenden Gegenstande befreit sind. 
8 6. Feststellung des Urteils. 
1. Die Urteile über die Prüfungsleistungen werden von dem prü— 
fenden Lehrer vorgeschlagen und von der gesamten Prüfungsbehörde fest— 
gestellt, doch haben im einzelnen Abstimmungsfalle nur diejenigen Mit— 
glieder der Prüfungsbehörde eine Stimme, welche während der Prüfung 
in dem betreffenden Fache anwesend waren. 
2. Nach Schluß der mündlichen Prüfung wird unter Berücksich— 
tigung der Klassenleistungen und der Prüfungsergebnisse darüber Beschluß 
gefaßt, wer als bestanden anzusehen ist, und wer nicht. 
Bei Verschiedenheit der Ansichten entscheidet die Abstimmung 
(vgl. § 2, 1). 
Als bestanden zu erklären ist ein Seminarist, dessen Leistungen in 
keinem der Fächer § 3, 2 und 3 mit „nicht genügend“ beurteilt sind. 
Erhalten die Gesamtleistungen im Rechnen und Mathematik oder in Ge- 
schichte oder in Geographie das Prädikat „nicht genügend“, so können
	        
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