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Während derselben hat der Direktor in dem Zimmer der Prüfung
die Zensuren zur Einsichtnahme bereit zu halten, welche die Seminaristen
im letzten Jahre ihres Seminarbesuchs erhalten haben.
2. Von der gesamten mündlichen Prüfung sind diejenigen Semi—
naristen zu befreien, deren Klassen- und Prüfungsleistungen im Katechismus,
in der biblischen Geschichte, in der Pädagogik, im Aufsatz, in deutscher
Sprache und im Rechnen und Mathematik mit dem uneingeschränkten
Prädikat „gut“, in Weltgeschichte und Geographie mindestens mit „ge—
nügend“ beurteilt sind, wenn ihr Fleiß und Betragen zu keinem schweren
Tadel Anlaß gegeben hat.
Ebenso können Befreiungen von der mündlichen Prüfung in ein—
zelnen Fächern auf einen vom Direktor im Einverständnis mit den be—
treffenden Fachlehrern gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Kuratoriums
zugelassen werden, wenn die Klassenleistungen und die Prüfungsarbeiten,
soweit letztere vorgeschrieben sind, mindestens mit „gut“ beurteilt sind.
Zur Befreiung von der Prüfung in der Religion bedarf es in solchem
Falle der Zustimmung des kirchlichen Kommissars. Auf die Katechese
erstreckt sich die Befreiung nicht.
3. Die Prüfung hält in jedem Gegenstande der Lehrer ab, welcher
darin den Unterricht in der zur Entlassung stehenden Klasse erteilt hat.
Für den Fall plötzlicher Behinderung des betreffenden Lehrers er—
nennt der Vorsitzende nach Verständigung mit dem Seminardirektor einen
Stellvertreter. Der Vorsitzende ist befugt, seinerseits Fragen an die
Prüflinge zu richten und in einzelnen Fällen die Prüfung selbst zu über—
nehmen. Das gleiche Recht steht den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums
nach Verständigung mit dem Vorsitzenden zu.
4. In jedem Gegenstande wird, ausgenommen im Gesange, der
Regel nach eine halbe Stunde geprüft, doch kann diese Zeit auf Vorschlag
des Direktors vom Vorsitzenden verlängert oder auch verkürzt werden,
letzteres besonders dann, wenn viele Seminaristen von der mündlichen
Prüfung in dem betreffenden Gegenstande befreit sind.
8 6. Feststellung des Urteils.
1. Die Urteile über die Prüfungsleistungen werden von dem prü—
fenden Lehrer vorgeschlagen und von der gesamten Prüfungsbehörde fest—
gestellt, doch haben im einzelnen Abstimmungsfalle nur diejenigen Mit—
glieder der Prüfungsbehörde eine Stimme, welche während der Prüfung
in dem betreffenden Fache anwesend waren.
2. Nach Schluß der mündlichen Prüfung wird unter Berücksich—
tigung der Klassenleistungen und der Prüfungsergebnisse darüber Beschluß
gefaßt, wer als bestanden anzusehen ist, und wer nicht.
Bei Verschiedenheit der Ansichten entscheidet die Abstimmung
(vgl. § 2, 1).
Als bestanden zu erklären ist ein Seminarist, dessen Leistungen in
keinem der Fächer § 3, 2 und 3 mit „nicht genügend“ beurteilt sind.
Erhalten die Gesamtleistungen im Rechnen und Mathematik oder in Ge-
schichte oder in Geographie das Prädikat „nicht genügend“, so können