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erst bestellen und besäen, so müssen die Witwe und Erben seines Vor—
gängers auch ¼ der Bestellungs= und Saatkosten tragen. (Vgl. Nr.
310. 327).
9) Heu und Stroh, insoweit es nicht schon hat verfuttert werden
müssen, sondern nur wirklich vorhanden ist, bleibt unentgeldlich zur Stelle,
zum Nutzen des Ackers und der Gärten; nur muß der neu angehende
Küster und Schulmeister, wenn er nach der Heuernte eintritt, das Werbe-
lohn nach Proportion der Zeit, da der Ab= und Zuzug geschieht, vergüten.
(Vgl. Nr. 306).
10) Hat der abgehende Küster und Schulmeister junge Bäume in
den Garten gepflanzt, und diese haben noch keine Früchte getragen, so
muß der neue Küster und Schulmeister ihm die Bäume wieder bezahlen,
so viele er derselben behalten will. Doch findet dieser Artikel, und alles.
was ihm gleich ist, bei nur versetzt werdenden Küstern und Schulmeistern
aus der im § 6 erwähnten Ursache nicht statt. (Vgl. Nr. 219. 308).
11) Da die Natural-Hebungen der Küster an Eier, Roggen, Gersten,
Hafern, Würsten, Käsen 2c. jährlich zu ihren gewissen bestimmten Zeiten
geliefert werden, als die Würste gewöhnlich um Weihnachten, die Eier
um Ostern, die Käse um Johannis, das Meßkorn an Roggen, Gersten
und Hafern um Michaelis, und so auch die Brote, da diese nicht auf
einmal gehoben und verbraucht, sondern nur successive abgefordert werden,
ebenmäßig als eine Michaelis-Oebung anzusehen sind; so ist hiernach.
die Teilung einzurichten, dergestalt, daß, wenn ein Küster um Weih-
nachten abgeht, er oder seine Witwe und Kinder von den Ostereiern
3 Teile, von dem was auf Johannis fällig ist, die Hälfte, vom Brot
und Meßkorn ¼, von den um Weihnachten aus fälligen Würsten nichts
bekommen.
12) Die übrigen gewäöhnlichen Küster-Accidenzien für Taufen, Trauen,
Leichen 2c. genießt der alte Küster bis an den Tag seines Abzugs und
der neue Küster von dem Tage seiner Introduktion an. Nach dem Tode
eines Küsters genießt die Witwe die Accidenzien, bis der neue Küster
angewiesen wird.
13) Das jährliche Schulholz wird ebenfalls allemal zum Voraus.
für den bevorstehenden Winter zur Schule und das, was übrig bleibt,
für den darauf folgenden Sommer gegeben. Es ist daher der Küster
und Schulmeister verbunden, mit diesem Holze auf das sparsamste zu
wirtschaften, damit davon wenigstens ein halber Faden für den etwaigen
Nachfolger auf den Sommer übrig bleibe.
14) Damit über die Auseinandersetzung zwischen beiden Teilem
desto weniger Streit entstehen könne, soll jedesmal der kompetierende
Prediger die Ausrechnung und Ausgleichung nach vorstehenden Grund-
sätzen zu übernehmen haben, die kompetierenden Beamten aber sollen jeden
der beiden Schulmeister als respektive deren Witwe und Kindern, die
ihnen nach der Ausrechnung des Ehrn-Predigers zukommende Ratam.
zur Verfallzeit besonders zu teilen.
15) Uebrigens sollen in dem Fall, wenn eine Schulmeister-Witwe
mit Kindern hinterbleibt, und diese kein Witwen-Gehalt und Aufenthalt