Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Als Verfallzeit dieses Einkommens kann aber nur ein Zeitpunkt ange— 
nommen werden, der nach der Ernte fällt und der. Michaelis-Termin 
ist als lerminus à iino desfalls geltend zu machen, weil die Teilung 
gesetzlich dann geschehen soll, wenn das Korn ausgedroschen ist. Die 
Teilung selbst soll geradedurch nach Maßgabe der Zeit des resp. Ab- 
und Zuzuges geschehen und muß sich, da das Gesetz bestimmt, daß der 
resp. Ab= und Zuziehende haben soll, was verdient ist oder verdient 
werden wird, über die ganze Michaelis böstnumoerandle fällige Jahres- 
einnahme an reinem Korn erstrecken. Wenn also das Gesetz sagt: 
es wird das reine Korn so geteilt, daß der neue Küster von 
der künftigen reinen Kornernte, wenn er Weihnachten zuzieht, 
drei Teile, wenn er Ostern zuzieht, die Hälfte, wenn er Jo- 
hannis zuzieht, ein Viertel bekommt, 
so heißt das mit anderen Worten, wer Weihnachten zuzieht, muß von der 
im Michaelis-Termine des kommenden Jahres zu erwartenden Ernte 3 
Teile deswegen bekommen, weil sein Lohn mit dem Termine seines Zu- 
ganges beginnt und, da dieser Termin Weihnacht ist, von da an, bis 
zum nächsten Michaelis-Quartale 3/ Jahre seinen Dienst auf der neu 
angetretenen Stelle verwaltet hat, während sein Vorgänger bis zum Ab- 
gange auf Weihnacht nur / Jahr in dem Jahre, wo der Wechsel statt 
fand, gedient hat, folglich auch nur 1 von dem Kornertrage dieses Zeit- 
raums verdient haben kann. Hieraus folgt aber weiter, daß derjenige 
Schullehrer, welcher Michaelis abzieht, auf der neuen Stelle von der 
dort beendigten Kornernte nichts erhalten kann, daß er aber den ganzen 
Ertrag der Kornernte der Stelle, welche er verläßt, erhalten muß, weil 
er denselben durch das Lehramt welches er aufgibt, noch verdient hat. 
Gerade in diesem letztern Falle befindet sich der Michaelis 1836 nach 
N. versetzte Schullehrer N. aus N., und da der vorstehend ausgesprochene 
Grundsatz, daß, wenn die Translokation in lemino Michaelis geschieht, 
der Antecessor die Ernte, welche soeben eingeerntet ist, ganz verdient hat, 
und der Successor an die Ernte, oder an die von derselben gegebene 
Pacht keinen Anspruch machen kann, bei Augeinandersetzungen der 
Prediger, Küster und, wie ihr selbst zugebt, auch der Schulbedienten 
im ganzen Lande als richtig anerkannt und befolgt wird, so habt ihr 
Z Z 3 
den genannten Schullehrern N. für das volle Jahr von Michaelis 18 r“ 
nach Maßgabe der 2c. Stelle zu entschädigen und die desfallsigen weiteren 
Verfügungen zu erlassen. 
Wornach 2c. Gegeben durch Unsere Regierung. 
302. Reskript der Landesregierung vom 15. Juli 18412, betr. Leitung 
der Auseinandersetzung. 
Auf den Vorschlag des Kammer-Kollegiums vom 8. März d. J. 
die Leitung der Verhandlung bei Auseinandersetzungen abziehender und 
antretender Küster und Schullehrer im Domanium den Beamten zu 
übertragen, hat die Regierung Bedenken gehabt, weil
	        
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