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1) die Auseinandersetzung selbst wegen der genauen Bestimmungen der
Konstitution vom 12. Juli 1784 ein durchaus einfaches Geschäft
ist, welches die Prediger sehr füglich leiten können; und es
2) eben deshalb vermeidlich wird, den Beamten eine wenigstens zeit-
raubende Arbeit, da in einzelnen Aemtern zur Herbstzeit bis acht
Auseinandersetzungen vorkommen können, aufzuerlegen; und
3) da es nur darauf ankommt, daß das Amt von dem Zustande der
Schulackerbefriedigung Kenntnis nehme und verhindere, daß nicht
die Küster= oder Schulhäuser beim Abzuge beschädigt werden; die
Beamten es in vielen Fällen genügend finden möchten, zu diesem
Zwecke die Amtslandreiter abzuordnen und durch sie nachsehen zu
lassen. (Vgl. Nr. 321).
Damit aber die Aemter der ihnen durch die Kammer-Verordnung.
vom 20. Mai 1837, Offiz. Wochenblatt 1837, Nr. 21. gemachten Auf-
lage nachkommen und rücksichtlich etwaiger Beschädigung der Dienstwoh-
nungen einschreiten können, ist durch die abschriftlich anliegende Ver-
ordnung den Superintendenten aufgegeben, die anziehenden Küster oder
Schullehrer dahin zu verpflichten, daß sie das Amt von dem Dage, an
welchem die Auseinandersetzung statt haben soll, in Kenntnis setzen, und
würde das Kammer-Kollegium nunmehr an die Aemter das weiter Er-
forderliche zu verfügen haben.
303. Verordnung vom 15. Juli 1842, betr. Anzeige des Tages der
Auseinandersetzung.
Da bei der Auseinandersetzung zwischen abziehenden und antretenden
Küstern und Schullehrern Unsers Patronats, welche in Gemäßheit der
Konstitution vom 12. Juli 1784 den Predigern obliegt, bisher das.
herrschaftliche Interesse, so wie das der Gemeine weniger hat berück-
sichtigt werden können, es aber nicht selten vorgekommen ist, daß bei
dem Abzuge die Schulackerkompetenzen hinsichtlich ihrer Befriedigungen
nicht in dem vorschriftsmäßigen Zustande sich befanden, oder daß in der-
Dienstwohnung solche Gegenstände unnötigerweise beschädigt, auch wohl
aus derselben mitgenommen wurden, welche auf Kosten des Patrons und
der Kirchen= und Schulgemeine angeschafft waren, und wieder hergestellt
werden mußten: so ist den Beamten aufgegeben, in Zukunft bei Aus-
einandersetzungen das herrschaftliche Interesse nicht minder, wie dassjenige
der Gemeine gebührend wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke wird aber
erforderlich, daß den Aemtern von dem Dage, an welchem die Ausein-
andersetzung statt haben soll, Anzeige gemacht werde. Die Verpflichtung,
die Anzeige zu machen, habt ihr dem anziehenden Küster oder Schullehrer
aufzuerlegen, und den kompetierenden Prediger anzuweisen, die Ausein-
andersetzung nicht eher vorzunehmen, als bis er sich vergewissert hat, daß.
jener Verpflichtung genügt worden ist.