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306. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 26. Oktober 1850,
betr. Anseinandersetzung über Dreeschhen.
In der Verordnung vom 12. Juni 1784, welche die Auseinander-
setzung auf Landküster= und Schulstellen regelt, ist § 9 bestimmt, daß
das Heu, unter welchem damaliger Zeit nur Wiesenhen verstanden wer-
den konnte, unentgeltlich zur Stelle bleiben solle. Seitdem auf Dreeschen
Klee und Grashen geworben wird, ist hin und wieder Unsicherheit darüber
entstanden, ob dies Klee= und Grashen nicht vergütet werden müsse,
immer aber ist die Entscheidung dahin ausgefallen, daß Dreeschheu zwar
gegen Ersatz der Werbekosten und der Einsaat, dessen Betrag nach der
Zeit des Zuzuges zu bemessen, sonst aber gleichfalls unentgeltlich zur
Stelle zu lassen sei: Die Gründe für eine solche Entscheidung wurden
darin gefunden, daß nicht selten die als Wiese zugeteilte Fläche nicht
als solche benutzt, sondern abgeweidet wird, ferner, daß häufiger noch die
Schulwiese nicht von reglementsmäßigem Ertrage gegeben werden konnte,
sondern dafür als Entschädigung Acker zum Anbau von Kleeheu zuge-
messen ward, weiter in der Erwägung, den auf Küster= und Schusstellen
Berufenen, da sie in der Regel unbemittelt sind, den Antritt derselben
nicht unnötiger Weise zu erschweren; endlich, um manche sonst nicht
leicht vermeidbare Verwickelungen und Streitigkeiten von vorn herein
abzuschneiden. Diese Gründe sich auch jetzt noch zutreffend, und es hat
daher ein Antrag auf eine veränderte Gesetzgebung oder Bestimmung für
das fragliche Verhältnis, auch nach eingeholtem Erachten des Kammer-
Kollegium, welches in allen Kontrakten über Pachthöfe gleiche Bestim-
mungen trifft und das aus noch mehreren anderen Gründen von einer
Abänderung aufs entschiedenste abgeraten hat, nicht hinlänglich begründet
crachtet werden können. (Vgl. Nr. 307).
307. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 17. Juni 1854, betr.
Dreeschhen.
Die Verordnung vom 26. Oktober 1850 sagt zwar ausdrücklich,
daß das Dreeschheu unentgeltlich zur Stelle bleiben müsse, und es darf
davon durch den abziehenden Schullehrer auf keinen Fall etwas verkauft
werden. Allein wenn die Weide aus irgend einem Grunde so schlecht
ist, daß sonst das Vieh des abziehenden Schullehrers Mangel leiden
müßte, so kann es nicht durchaus unzulässig sein, wenn derselbe, um sein
di zu erhalten, etwas von dem Kleehen, welches er geworben, ver-
üttert.
30 8. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 11. Juli 1854, betr.
Kleehen und Obstbäume.
1. Das von Ihnen geworbene Kleeheu mußte zur Stelle gelassen
werden, und zwar um so mehr, als einesteils die zur Schule gehörige
Wiese nicht die volle reglementsmäßige Größe hat, und eben um des-