Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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306. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 26. Oktober 1850, 
betr. Anseinandersetzung über Dreeschhen. 
In der Verordnung vom 12. Juni 1784, welche die Auseinander- 
setzung auf Landküster= und Schulstellen regelt, ist § 9 bestimmt, daß 
das Heu, unter welchem damaliger Zeit nur Wiesenhen verstanden wer- 
den konnte, unentgeltlich zur Stelle bleiben solle. Seitdem auf Dreeschen 
Klee und Grashen geworben wird, ist hin und wieder Unsicherheit darüber 
entstanden, ob dies Klee= und Grashen nicht vergütet werden müsse, 
immer aber ist die Entscheidung dahin ausgefallen, daß Dreeschheu zwar 
gegen Ersatz der Werbekosten und der Einsaat, dessen Betrag nach der 
Zeit des Zuzuges zu bemessen, sonst aber gleichfalls unentgeltlich zur 
Stelle zu lassen sei: Die Gründe für eine solche Entscheidung wurden 
darin gefunden, daß nicht selten die als Wiese zugeteilte Fläche nicht 
als solche benutzt, sondern abgeweidet wird, ferner, daß häufiger noch die 
Schulwiese nicht von reglementsmäßigem Ertrage gegeben werden konnte, 
sondern dafür als Entschädigung Acker zum Anbau von Kleeheu zuge- 
messen ward, weiter in der Erwägung, den auf Küster= und Schusstellen 
Berufenen, da sie in der Regel unbemittelt sind, den Antritt derselben 
nicht unnötiger Weise zu erschweren; endlich, um manche sonst nicht 
leicht vermeidbare Verwickelungen und Streitigkeiten von vorn herein 
abzuschneiden. Diese Gründe sich auch jetzt noch zutreffend, und es hat 
daher ein Antrag auf eine veränderte Gesetzgebung oder Bestimmung für 
das fragliche Verhältnis, auch nach eingeholtem Erachten des Kammer- 
Kollegium, welches in allen Kontrakten über Pachthöfe gleiche Bestim- 
mungen trifft und das aus noch mehreren anderen Gründen von einer 
Abänderung aufs entschiedenste abgeraten hat, nicht hinlänglich begründet 
crachtet werden können. (Vgl. Nr. 307). 
307. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 17. Juni 1854, betr. 
Dreeschhen. 
Die Verordnung vom 26. Oktober 1850 sagt zwar ausdrücklich, 
daß das Dreeschheu unentgeltlich zur Stelle bleiben müsse, und es darf 
davon durch den abziehenden Schullehrer auf keinen Fall etwas verkauft 
werden. Allein wenn die Weide aus irgend einem Grunde so schlecht 
ist, daß sonst das Vieh des abziehenden Schullehrers Mangel leiden 
müßte, so kann es nicht durchaus unzulässig sein, wenn derselbe, um sein 
di zu erhalten, etwas von dem Kleehen, welches er geworben, ver- 
üttert. 
30 8. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 11. Juli 1854, betr. 
Kleehen und Obstbäume. 
1. Das von Ihnen geworbene Kleeheu mußte zur Stelle gelassen 
werden, und zwar um so mehr, als einesteils die zur Schule gehörige 
Wiese nicht die volle reglementsmäßige Größe hat, und eben um des-
	        
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