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dieselben durch mindestens gute Leistungen in einem andern Fach als
ausgeglichen angesehen werden. Die Zensur „nicht genügend“ in Gesang
übt keinen Einfluß auf die Gesamtzensur.
2. Nachdem die Beratung abgeschlossen ist, verkündet der Vorsitzende
oder in dessen Auftrag der Direktor den Prüflingen das Gesamtergebnis
der Prüfung.
8 7. Zengnis.
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An—
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster A.
2. Ueber die Befähigung zum Küster- und Organistendienste ent—
scheiden die Klassenleistungen. Glaubt der kirchliche Kommissar, gegen die
Erteilung des Küsterzeugnisses Einspruch erheben zu müssen, so hat er sich
gleich nach der Prüfung im Gesange an den Vorsitzenden zu wenden, der
daraufhin eine Entscheidung herbeiführt, unter Umständen durch Abstim—
mung aller Mitglieder der Prüfungsbehörde.
Nach der Verkündigung des Gesamturteils werden die Bestandenen
durch den kirchlichen Kommissar verpflichtet, den Religionsunterricht nach
dem Bekenntnisse der Landeskirche zu erteilen.
Daraufhin werden ihnen die Zeugnisse, von welchen eine zweite
Ausfertigung (ohne Siempel) zu den Regierungsakten dem Vorsitzenden
des Kuratoriums zu übergeben ist, von dem Direktor ausgehändigt.
§ 8. Verfahren bei denen, welche die Entlassungsprüfung nicht
bestanden haben.
1. Wer die Entlassungsprüfung nicht besteht, darf nach Ablauf
eines Jahres dieselbe wiederholen, wenn er bei der Meldung zu dieser
Prüfung ausreichende Führungszeugnisse von Ortsobrigkeiten oder Pastoren
vorlegt. Er hat dann an der sogenannten Erxtrancer-Prüfung (vergl. 8 9)
teilzunehmen.
2. Wenn die Prüfung in einzelnen Fächern bestanden wurde, so
kann die Prüfungsbehörde den Prüfling von der erneuten Prüfung in
diesen Fächern entbinden.
3. Wer die Prüfung auch beim zweiten Male nicht besteht, bedarf
zu ihrer Wiederholung der besonderen Erlaubnis des Ministeriums, Ab-
teilung für Unterrichts-Angelegenheiten.