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Menge von Futter und Dung, welche ohnehin bei der Stelle ge-
wesen, gar nicht mehr hätte nutzbar verwendet werden können, kann
nicht in Betracht kommen, da die gesetzliche Bestimmung Ihnen ent-
gegensteht, und Ihr Amtsnachfolger sich durch die Entfernung des
Strohes benachteiligt erachtet.
2) Dafür, daß dem zuziehenden Küster und Schullehrer der ihm ge-
bührende Anteil an dem Feuerungsdeputate zukomme, hat nicht
die Grundherrschaft zu sorgen oder Gewähr zu leisten, vielmehr
liegt dies dem abziehenden Amtsvorgänger ob, der nach dem aus-
drücklichen Wortlaute der Zirkular-Verordnung vom 31. Juli 1844
dem zuziehenden Amtsnachfolger das nach den gesetzlichen Be-
stimmungen demselben gebührende Quantum überliefern soll, also
auch das aus irgend welcher Ursache Fehlende ersetzen muß. — —
3) Daß Sie Ihren Dienstkontrakt, wie Sie es ausdrücken, zu Michaelis
v. J. gekündigt haben, kann Sie von solcher Verpflichtung nicht
befreien, da weder der erwähnte Ausdruck, noch die demselben zu
Grunde liegende Vorstellung zutreffen. Von einer Kündigung des
Dienstkontrakts könnte nur dann die Rede sein, wenn Sie Ihren
Dienst ohne Anspruch auf eine Pension hätten aufgeben wollen.
In diesem Falle würde Ihnen allerdings frei gestanden haben,
sofort zu Michaelis abzuziehen Da Sie aber Ihren Dienst nur
gegen Gewährung einer Pension niederzulegen beabsichtigten, auf
solche Bewilligung aber keinen Rechtsanspruch hatten, so mußten
Sie bis dahin warten, daß Ihnen Entscheidung auf Ihren Antrag
zuteil ward. Daß Sie nach Michaelis keine Einnahme aus dem
Dienst mehr bezogen, kommt nicht in Betracht, da Ihre Pension
von Michaelis an gerechnet ward.
1) Auf eine Vergütung für die vor 10 Jahren von Ihnen gepflanzten
Weiden haben Sie keinen Anspruch. Selbst wenn die Bestimmung
der Verordnung vom 12. Juni 1784 über Vergütung für Obst-
bäume hier Anwendung fände, würden Sie eine solche im vor-
liegenden Falle doch nicht fordern können, da nach glaubwürdigen
Aussagen der durch Kropfen gewonnene Busch schon hat benutzt
werden können.
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316. Reskript des Unterrichte-Ministerium vom 19. Juni 1851, betr.
Beschwerdeinstanzen und Beschwerdefrist.
Ihr Rekursgesuch, betreffend die Auseinandersetzung zwischen Ihnen
und Ihrem Nachfolger im Schulamt hätte zunächst an den kompetierenden
Superintendenten gerichtet werden müssen. Erst wenn Sie auch mit
dessen Entscheidung nicht zufrieden sein zu dürfen geglaubt hätten, wäre
diese Sache dem unterzeichneten Ministerium vorzulegen gewesen.