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Küsterstellen mit Domanialschule im Verlaufe der Zeit vielfach vorge-
kommen ist und wodurch das entgegengesetzte Verfahren wesentlich begründet
wird. Nur bei denjenigen Küsterstellen ohne Domanialschule wird ebenso,
wie bei Großherzogl. Patronatsküsterstellen mit Domanialschule, zweck-
mäßig denn auch ferner es zu halten sein, wenn nachweislich schon durch
eine längere Reihe von Jahren so verfahren ist.
319. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 9. November 1888,
betr. Geld für verpachtete Weidefläche.
Auf Ihre Rekursvorstellung vom 20. Oktober d. J. betr. die Auf-
hebung des § 2 des Protokolls über die Auseinandersetzung zwischen
Ihnen und Ihrem Amtsnachfolger in der Schulstelle zu . . .., wonach
Sie die für Verpachtung der Weidefläche dieser Schulstelle erhobene Summe
Ihrem Amtsnachfolger aushändigen sollen, wird Ihnen zu Bescheide ge—
geben, daß kein Grund vorhanden ist, die in dem § 2 gegebene Be-
stimmung aufzuheben und es bei derselben verbleiben muß.
Nach der für die Landschulen im Domanium geltenden allgemeinen
Regel darf das auf den Schulländereien gewonnene Stroh, Heu und
Heugras, ohne Unterschied, ob es auf Acker, Wiese oder Weide gewonnen
ist, nicht von der Stelle entfernt, sondern muß derselben erhalten oder
zum Nutzen derselben wirtschaftlich verwendet werden. Diese allgemeine
Regel findet ohne Zweifel auch auf die Schulstelle zu . . . Anwendung.
Ueberdies ist während Ihrer Amtsführungin auf Anlaß
einer zwischen Ihnen und der Gemeinde entstandenen Streitigkeit und
auf Grund eines vom Kammer-Ingenier abgegebenen Erachtens
hinsichtlich der zur dortigen Schulstelle gehörigen Weidefläche ausdrücklich
ausgesprochen, daß diese Fläche zu einem Teile als Weide für das Vieh,
zum andern zur Heuwerbung zu benutzen sei, und insolge dessen die
Gemeinde für verpflichtet erklärt, den vom Schullehrer auf der Schulstelle
gewonnenen Dung nach dem letztbezeichneten Teile der Weide abfahren
und streuen zu lassen und das davon gewonnene Heu einzufahren. Dem-
gemäß mußten Sie auch im letzten Sommer Ihrer Amtsführung in
verfahren und waren nicht befugt, das auf der Weide gewachsene Gras
zu veräußern und so seiner wirtschaftlichen Verwendung zum Nutzen der
Stelle zu entziehen. Da Sie von der allgemeinen und auch für die
Schulstelle in . geltenden Regel abgewichen waren, so mußte
über die aus der Verpachtung der Weidefläche gewonnene Summe, wie
bei der Auseinandersetzung geschehen, entschieden werden.
320. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 1. April 1891,
betr. Verteilung des Industrieschullohnes.
Auf Ihren Vortrag vom 23. v. M. wird hiermit erwidert, daß die
Verordnung vom 12. Juni 1784, betreffend Verteilung des Schullohnes
bei Auseinandersetzungen sich nur auf den ordentlichen Schullohn, nicht